Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BEO sind nicht gegeben. Das Berufungsurteil hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1968, 280 Nr. 36; 1971, 510 Nr. 12). Der Bundesgerichtshof hat bereits in RzW 1964, 322 Nr, 37 entschieden, daß ein Verfolgter, der vorübergehend keine Berufstätigkeit ausgeübt hat, um sich für seinen Beruf im Ausland weiterzubilden und dann eine entsprechende Berufstätigkeit in Deutschland auszuüben, hieran aber aus Verfolgungsgründen gehindert worden ist, einen Anspruch auf Entschädigung nach § 88 Nr. 4 BEG haben kann. Diese Grundsätze hat das Oberlandesgericht Düsseldorf auch bei einer nur für eine vorübergehende Zeit beabsichtigten ErwerbStätigkeit im Ausland angewendet (RzW 1965, 356 Nr. 11). Die Beschwerdeführerin meint, das Berufungsgericht habe in entsprechender Anwendung von § 189 Abs.3 Satz 2 BEG der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand deshalb nicht mehr versagen dürfen, weil das Landgericht in seinem Urteil vom 2. Das beklagte Land hat den Entschädigungsantrag der Klägerin gerade wegen Versäumnis der Antragsfrist abgelehnt und keine stillschweigende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
018 vf et BUNDESGERICHTSHOF TX ZB 257/71 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Eva geh. 9 Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 3 h Pehrbelliner Platz 2, Beklagten und Beschwerdegegner a Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 1972 durch die Richter Wüstenberg, Zorn, Henkel, Dr. Thumm und Portmann beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 2. Februar 1971 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. 0 r ü n d e Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BEO sind nicht gegeben. Das Berufungsurteil hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1968, 280 Nr. 36; 1971, 510 Nr. 12). Danach findet § 189 BEO seine Rechtfertigung in der Tatsache, daß der Geschädigte, der Entschädigung begehrt, bei üblicher Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten nach dem Schädiger oder nach dem Dritten forscht, der für ihn einzustehen hat oder einsteht. Die Klägerin gibt in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 9. August 1966 selbst an, daß sie bis zu dem Juli 1966 keine Rechtsauskunft über ihre Anspruchsberechtigung nach BEO eingeholt habe, weil sie von einer etwaigen Anspruchsberechtigung keine Kenntnis hatte. Diesen rechtlichen Irrtum hat die Klägerin selbst verschuldet, da sie ihrer Erkundigungspflicht nicht nachgekommen ist. Dieses Verschulden, das über den 1. April 1958 hinaus angedauert hat, war für die Nichtanmeldung eines Entschädigungsanspruchs wegen Berufsschadens nach §§ 87, 88 BEG ab 1964, jedenfalls ab September 1965 auch kausal. Der Bundesgerichtshof hat bereits in RzW 1964, 322 Nr, 37 entschieden, daß ein Verfolgter, der vorübergehend keine Berufstätigkeit ausgeübt hat, um sich für seinen Beruf im Ausland weiterzubilden und dann eine entsprechende Berufstätigkeit in Deutschland auszuüben, hieran aber aus Verfolgungsgründen gehindert worden ist, einen Anspruch auf Entschädigung nach § 88 Nr. 4 BEG haben kann. Diese Grundsätze hat das Oberlandesgericht Düsseldorf auch bei einer nur für eine vorübergehende Zeit beabsichtigten ErwerbStätigkeit im Ausland angewendet (RzW 1965, 356 Nr. 11). Spätestens seit der Veröffentlichung dieser Entscheidung im Augustheft der RzW 1965 hätte die Klägerin eine entsprechende Auskunft erhalten. Die Beschwerdeführerin meint, das Berufungsgericht habe in entsprechender Anwendung von § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand deshalb nicht mehr versagen dürfen, weil das Landgericht in seinem Urteil vom 2. März 1970 die Wiedereinsetzung gewährt babe. Damit verkennt sie nicht nur die zivilprozessualen Grundsätze Über die Nichtbindung des Berufungsgerichts an RechtsausspiW’" che des erstinstanzlichen Gerichts, sondern auch die Bedeutung des § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG. Abgesehen davon, daß diese Vorschrift im Dritten Titel des Neunten Abschnitts des BEG steht, der nur das Verfahren vor den Entschädigungsbehörden regelt» / verfolgt sie den gesetzgeberischen Zweck, von den Entschädigungsgerichten die Präge der Wiedereinsetzung dann nicht nachpriifen zu lassen, wenn das als Schuldner der Entschädigungsleistung in Anspruch genommene Land sich selbst nicht auf die Pristversäumnis beruft (vgl. BGH RzW 1967, 38 Hr.33; 1972, 338 Hr. 8). So liegt der Pall hier jedoch nicht. Das beklagte Land hat den Entschädigungsantrag der Klägerin gerade wegen Versäumnis der Antragsfrist abgelehnt und keine stillschweigende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Wüstenberg Zorn