* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZB 257/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 257/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 10. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zwar ist die Grundsatzfrage, ob § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO voraussetzt, dass durch einen Verstoß gegen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten die Befriedigungsaussichten der Gläubiger beeinträchtigt werden, erst nach Einlegung der Rechtsbeschwerde - zu dem Nachteil des Schuldners - entschieden worden (BGH, Beschl. Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen:

Zitierte Normen: § 290 InsO
ProzesskostenhilfeEssenPapeZBGanterRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 257/08
vom 10. November 2009 in dem Insolvenzverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 10. November 2009 beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 15. Oktober 2008 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Prozesskostenhilfe war dem Beschwerdeführer nicht zu gewähren, weil
 seine Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hatte. Zwar ist die Grundsatzfrage, ob § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO voraussetzt, dass durch einen Verstoß gegen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten die Befriedigungsaussichten der Gläubiger beeinträchtigt werden, erst nach Einlegung der Rechtsbeschwerde - zu dem Nachteil des Schuldners - entschieden worden (BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, ZlnsO 2009, 395, 396 f Rn. 8 ff). Die Beurteilung der Erfolgsaussichten richtet sich jedoch nach der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde, wenn die maßgeblichen Rechtsfragen zu diesem Zeitpunkt geklärt sind (vgl.
 
 BGH, Beschl. v. 27. Januar 1982 - IVb ZB 925/08, FamRZ 1982, 367, 368; v. 26. Februar 2009 - III ZR 330/08 n.v.).
Ganter	Raebel	Vill
 Lohmann
Pape
 Vorinstanzen:
AG Essen, Entscheidung vom 15.01.2008 - 164 IN 82/04 -LG Essen, Entscheidung vom 15.10.2008 - 7 T 60/08 -