Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Das Berufungsgericht verneint ohne Rechtsfehler einen Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenversorgung nach §§ 29 Nr. 6, 41 mit § 17 Abs. 2 Nr. 1 BEG. Diese gesetzliche Neuregelung, durch die bei der Ehescheidung das bisherige Verschuldensprinzip durch das Zerrüttungsprinzip ersetzt worden ist, gilt nach Art, 12 Nr. 13 a des 1. Ebenso wie der Gesetzgeber des neuen Eherechts bei der Unterhaltsregelung geschiedener Ehegatten bewußt in Kauf genommen hat, daß sich die Rechtslage für die vor und nach dem 1. EheRG), wäre es aus Gründen des Art. 3 GG nicht zu beanstanden, wenn für die seit dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehen bei der Hinterbliebenenversorgung nach §§ 29 Nr. 6, 41 mit § 17 Abs. 2 Nr. 1 BEG etwas anderes gelten würde als für die vor diesem Zeitpunkt geschiedenen Ehen (vgl. Die Anspruchsberechtigung der Hinterbliebenen eines durch die Verfolgung umgekommenen Verfolgten ist in § 17 BEG jedenfalls für Ehescheidungen bis zu dem 1, Juli 1977 abschließend geregelt.
BUNDESGERICHTSHOF ix zb 256/81 BESCHLUSS in der EntschädigungsSache Elfriede Sc/Je V, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Dr* MBB» 9 gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, KaBB^HHHHB-Straße 0, Beklagten und Beschwerdegegner Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 1982 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und Dr. Jähnke beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Ferienzivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. September 1981 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Das Berufungsgericht verneint ohne Rechtsfehler einen Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenversorgung nach §§ 29 Nr. 6, 41 mit § 17 Abs. 2 Nr. 1 BEG. Nach seinen Feststellungen ist die Ehe der Klägerin mit dem 1980 verstorbenen Natan G^^H| 1970 aus beiderseitigem Verschulden der Ehegatten geschieden worden. Eine Wiederverheiratung hat nicht stattgefunden; die Klägerin hat nach ihren Angaben vielmehr seit 1972 mit ihrem früheren Mann eheähn- lieh zusammengelebt. Danach erfüllt sie nicht die Anspruchsvoraussetzungen des § 17 BEG. Sie ist weder die Witwe des Verfolgten noch dessen schuldlos geschiedener Ehegatte, Auf § 1565 BGB in der Fassung des 1. SheRG vom 14, Juni 1976 (BGBl I S, 1421) kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Diese gesetzliche Neuregelung, durch die bei der Ehescheidung das bisherige Verschuldensprinzip durch das Zerrüttungsprinzip ersetzt worden ist, gilt nach Art, 12 Nr. 13 a des 1. EheRG erst ab 1, Juli 1977. In dieser Stichtagsregelung liegt keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art. 3 GG. Jede gesetzliche Neuregelung bringt durch die notwendige zeitliche Abgrenzung des Inkrafttretens zwangsläufig Ungleichheiten mit sich, die auch von Verfassungs wegen hingenommen werden müssen (vgl, BVerfGE 38, 187). Ebenso wie der Gesetzgeber des neuen Eherechts bei der Unterhaltsregelung geschiedener Ehegatten bewußt in Kauf genommen hat, daß sich die Rechtslage für die vor und nach dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehen anders gestaltet (vgl. Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 des 1. EheRG), wäre es aus Gründen des Art. 3 GG nicht zu beanstanden, wenn für die seit dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehen bei der Hinterbliebenenversorgung nach §§ 29 Nr. 6, 41 mit § 17 Abs. 2 Nr. 1 BEG etwas anderes gelten würde als für die vor diesem Zeitpunkt geschiedenen Ehen (vgl. auch Weiß in RzW 1978, 121). Zutreffend führt das Berufungsgericht schließlich aus, daß im Rahmen des § 17 Abs. 2 BEG die §§ 1264, 1265 RVO auch nicht entsprechend anzuwenden sind. Die Anspruchsberechtigung der Hinterbliebenen eines durch die Verfolgung umgekommenen Verfolgten ist in § 17 BEG jedenfalls für Ehescheidungen bis zu dem 1, Juli 1977 abschließend geregelt. Eine Gesetzeslücke liegt insoweit nicht vor. Mai Zorn