durch den Vorsituenden dichter Mai und die dichter Zorn, Fuchs, xwtaann und i*% Lang. beschlossent Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision iis Urteil des 13« Zivilsenats des Oberl andesgerlchts München vom G liegen nicht vor, Ohne Rechtsfehler stellt aas Berufungsgericht fest, ütS durch den Äbgeltunggvergleich vom Januar 1968 auch der Gesundheitsschadensanspruch der Klägerin mit ab-gegolten wurde und dal dieser Anspruch bei Abeehlud des Vergleichs rechtsvirksa® angemeldet worden war, Im übrigen kam nach der ständigen Rechtsprechung des Banat® durch einen Abgeltungsvergleieh auch ein Anspruch ml tabgegolten warden* der noch nicht angei&eldrt worden war (Urteile vom 6, Februar 1971 - IX 2R 102/68 « und von 8. Tmr Vergleich ist auch nicht nach < 779 SOS unwirksam* Wach den Feststellungen des Berufungsgerichts kern für di0 Behörde nur ein Ahgeituagsvergleieh unter rin-echluil von eventuellen Geeuadheiteseha«en«&r*sp rücken in Betracht* Darnach war es für sie ohne i belang, ob der Ge-sundheitaschadenBfuasprucIi bereit® ange&eldet wer oder nicht, E# liegt daher’ ausiadest bei ihr kein Irrtum über Tatsachen vor, die sich außerhalb des Streits oder der Ungewißheit befunden haben*
arnmig.d. sen« 2392 093 BUNDESGERICHTSHOF IX Zh 256/74 BESCHLUSS in der >'.ntsehi<liguagesaeh# Avenue v - r’To®eHbevol2s&8chtigter* Canada# Klägerin und Cechtisonwalt r^schwerdefiShrerin, gegen Freistaat B a y a r ta * vertreten durch die iiealrksflnaruedlrektion MUnchan» Alexandra®traSe 3# l€inchan 22» Beklagten und Beschwerdegegner f#r P * Zivilsenat des fdmde&gerichtshoft hat an. ü# dull 197? durch den Vorsituenden dichter Mai und die dichter Zorn, Fuchs, xwtaann und i*% Lang. beschlossent Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision iis Urteil des 13« Zivilsenats des Oberl andesgerlchts München vom 31* Oktober 1973 wird zurückgewiesen* Das Beschwerdeverfahren ist gebühren« und auslagenfrei ? die auler&erichtl lohen Rosten trügt die iüigerin* 0 r ü n a e Me gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der nevision nach :5 219 Abs. ? :9. G liegen nicht vor, Ohne Rechtsfehler stellt aas Berufungsgericht fest, ütS durch den Äbgeltunggvergleich vom Januar 1968 auch der Gesundheitsschadensanspruch der Klägerin mit ab-gegolten wurde und dal dieser Anspruch bei Abeehlud des Vergleichs rechtsvirksa® angemeldet worden war, Im übrigen kam nach der ständigen Rechtsprechung des Banat® durch einen Abgeltungsvergleieh auch ein Anspruch ml tabgegolten warden* der noch nicht angei&eldrt worden war (Urteile vom 6, Februar 1971 - IX 2R 102/68 « und von 8. Juli 1971 -Xx 2R 116/70 zitiert bei lore. Uz* 1971, 530). Tmr Vergleich ist auch nicht nach < 779 SOS unwirksam* Wach den Feststellungen des Berufungsgerichts kern für di0 Behörde nur ein Ahgeituagsvergleieh unter rin-echluil von eventuellen Geeuadheiteseha«en«&r*sp rücken in Betracht* Darnach war es für sie ohne i belang, ob der Ge-sundheitaschadenBfuasprucIi bereit® ange&eldet wer oder nicht, E# liegt daher’ ausiadest bei ihr kein Irrtum über Tatsachen vor, die sich außerhalb des Streits oder der Ungewißheit befunden haben* Aut den Vergleich vom 15./1ü. Januar 1966 sine di« üruaosätK« über «in* Abhilfeanteoheidung (BGH ?ytb 1972, 341? 344? 346) nicht anssuweaJsn (BGH fs*> 1975, *4:)) Hei mm