Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. 1 Die Rechtsbeschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 3 Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 256/09 16. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 16. Dezember 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Oktober 2009 wird als unzulässig verworfen. Gründe: 1 Die Rechtsbeschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 2 Die Rechtsbeschwerde ist zudem nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Kostenfestsetzungsverfahren die Rechtsbeschwerde allgemein vor (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch wurde diese im vorliegenden Fall durch das Beschwerdegericht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 3 Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: LG Paderborn, Entscheidung vom 31.08.2009 - 5 T 179/09 -OLG Hamm, Entscheidung vom 20.10.2009 - 25 W 472/09 -