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BGH · IX ZB 256/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 256/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. 1 Die Rechtsbeschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 3 Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Zitierte Normen: § 574 ZPO
HammunzulässigRaebelZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 256/09
16. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
 am 16. Dezember 2009 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Oktober 2009 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerde	ist bereits deshalb unzulässig, weil diese nicht
 durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
2	Die	Rechtsbeschwerde	ist zudem nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz
 im Kostenfestsetzungsverfahren die Rechtsbeschwerde allgemein vor (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch wurde diese im vorliegenden Fall durch das Beschwerdegericht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
 
3	Die	Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577
 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Ganter	Raebel	Kayser
 Pape
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Paderborn, Entscheidung vom 31.08.2009 - 5 T 179/09 -OLG Hamm, Entscheidung vom 20.10.2009 - 25 W 472/09 -