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BGH · IX ZB 97/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 97/03

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 14. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der Rechtsmittelzug nach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften, wenn das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional als Vollstreckungsgericht entscheidet (BGH, Beschl. Die Rechtsbeschwerde ist daher auch im Rahmen von Anträgen auf Erhöhung der Pfändungsgrenze nach § 850c ZPO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs.4 Satz 1 InsO nur auf Zulassung des Beschwerdegerichts nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO eröffnet (BGH, Beschl. Kayser Raebel Gehrlein Pape Grupp Vorinstanzen:

Zitierte Normen: § 850c ZPO § 21 GKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
6. November 2008
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp
 am 6. November 2008 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 29. Mai 2008 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerde	ist	unstatthaft.	Nach gefestigter Rechtsprechung
 des Bundesgerichtshofs richtet sich der Rechtsmittelzug nach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften, wenn das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional als Vollstreckungsgericht entscheidet (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, ZIP 2004, 732; v. 6. Mai 2004 - IX ZB 104/04, ZIP 2004, 1379; v. 12. Januar 2006 -IXZB 239/04, ZIP 2006, 340, 341; v. 21. September 2006 - IXZB 127/05, ZIP 2006, 2008). Die Rechtsbeschwerde ist daher auch im Rahmen von Anträgen auf Erhöhung der Pfändungsgrenze nach § 850c ZPO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 InsO nur auf Zulassung des Beschwerdegerichts nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO eröffnet (BGH, Beschl. v. 21. September 2006 aaO Rn. 4), an der es hier fehlt. Die Zulassung kann auch nicht nachgeholt werden.
 
2	Im	Hinblick	auf	die	unzutreffende Belehrung über die Statthaftigkeit der
 Rechtsbeschwerde durch das Landgericht sind keine Gerichtskosten zu erheben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Kayser	Raebel	Gehrlein
 Pape
Grupp
 Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 10.04.2008 - 1501 IN 1007/07 -LG München I, Entscheidung vom 29.05.2008 - 14 T 7585/08 -