Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 16. § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO) zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der von der weiteren Beteiligten zu 1 geltend gemachte Entlassungsgrund gegeben sei, beruht als Einzelfallentscheidung auf nachvollziehbaren Erwägungen und erfordert kein Eingreifen durch den Bundesgerichtshof.Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs.6 Satz 3 ZPO abgesehen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 11. Dezember 2008 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 11. Dezember 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 16. Oktober 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Rechtsbeschwerde ist nach § 59 Abs. 2, § 313 Abs. 1 Satz 3, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. 2 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die gerügten Gehörsverstöße liegen nicht vor. Die Würdigung des Beschwerdegerichts, das unter zulässiger Einbeziehung der sich im Beschwerdeverfahren ergebenden weiteren Umstände (vgl. § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO) zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der von der weiteren Beteiligten zu 1 geltend gemachte Entlassungsgrund gegeben sei, beruht als Einzelfallentscheidung auf nachvollziehbaren Erwägungen und erfordert kein Eingreifen durch den Bundesgerichtshof. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Berlin-Köpenick, Entscheidung vom 07.02.2008 - 34 IK 55/04 -LG Berlin, Entscheidung vom 16.10.2008 - 86 T 77/08 -