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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 16. § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO) zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der von der weiteren Beteiligten zu 1 geltend gemachte Entlassungsgrund gegeben sei, beruht als Einzelfallentscheidung auf nachvollziehbaren Erwägungen und erfordert kein Eingreifen durch den Bundesgerichtshof.Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs.6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
11BeteiligteunzulässigBerlinZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
11. Dezember 2008
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp
 am 11. Dezember 2008 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 16. Oktober 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerde ist nach § 59 Abs. 2, § 313 Abs. 1 Satz 3, §§ 6, 7
InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig.
2	Die	Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
 Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die gerügten Gehörsverstöße liegen nicht vor. Die Würdigung des Beschwerdegerichts, das unter zulässiger Einbeziehung der sich im Beschwerdeverfahren ergebenden weiteren Umstände (vgl. § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO) zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der von der weiteren Beteiligten zu 1 geltend
 
gemachte Entlassungsgrund gegeben sei, beruht als Einzelfallentscheidung auf nachvollziehbaren Erwägungen und erfordert kein Eingreifen durch den Bundesgerichtshof. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Ganter	Kayser	Gehrlein
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Berlin-Köpenick, Entscheidung vom 07.02.2008 - 34 IK 55/04 -LG Berlin, Entscheidung vom 16.10.2008 - 86 T 77/08 -