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BGH · IX ZB 255/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 255/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Kayser und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 30. richt - der Schuldnerin die Restschuldbefreiung angekündigt (§ 291 InsO). Entgegen einem Antrag der Schuldnerin, die Laufzeit der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO um zwei Jahre zu verkürzen, hat das Amtsgericht der Schuldnerin mitgeteilt, die Laufzeit beginne mit der Aufhebung Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht zurückgewiesen. sind auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO in der bis zu dem 30. November 2001 geltenden Fassung beträgt die Laufzeit der Abtretungserklärung - die sogenannte Wohlverhaltensphase - sieben Jahre, gerechnet ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Demgegenüber werde der Schuldnerin im vorliegenden Verfahren zugemutet, zwölf Jahre auf die Restschuldbefreiung zu warten. Die Verfassungsmäßigkeit des Art. 103a EGInsO ist nicht zu bezweifeln. Als die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen und die Restschuldbefreiung beantragt hat, musste sie sich darauf einrichten, dass die Wohlverhaltensphase erst mit der Verfahrensbeendigung beginnen und sieben Jahre betragen würde.

Zitierte Normen: § 291 InsO § 574 ZPO § 4 InsO Art. 3 GG § 103a EGInsO
RechtSchuldnerinRestschuldbefreiung30InsOHamburgRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 255/05
vom 30. März 2006 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Kayser und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 30. März 2006 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 26. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 19. September 2005 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Die	Schuldnerin	beantragte am 30. Juni 2000 die Eröffnung des Insol-
venzverfahrens über ihr Vermögen und die Restschuldbefreiung. Das Verfahren wurde am 11. Oktober 2000 eröffnet.
2	Mit	Beschluss vom 22. April 2005 hat das Amtsgericht - Insolvenzge-
richt - der Schuldnerin die Restschuldbefreiung angekündigt (§ 291 InsO). Entgegen einem Antrag der Schuldnerin, die Laufzeit der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO um zwei Jahre zu verkürzen, hat das Amtsgericht der Schuldnerin mitgeteilt, die Laufzeit beginne mit der Aufhebung
 
bung oder Einstellung des Verfahrens und betrage sieben Jahre. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.
3	Die	Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. §§ 7,
289 Abs. 2 Satz 1 InsO), jedoch unzulässig; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 4 InsO).
4	1.	Nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung des Art. 103a EGInsO
sind auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind, die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften anzuwenden. Nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO in der bis zu dem 30. November 2001 geltenden Fassung beträgt die Laufzeit der Abtretungserklärung - die sogenannte Wohlverhaltensphase - sieben Jahre, gerechnet ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
5	2.	Die Rechtsbeschwerde meint, die Schuldner, deren Restschuldbefrei-
ungsantrag noch nach altem Recht zu beurteilen sei, würden gegenüber denjenigen, die bereits unter das neue Recht fielen, in einer gänzlich unangemessenen, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Weise benachteiligt. Nach dem neuen Recht betrage die Dauer der Abtretung - ausgehend von einer Verfahrensdauer von einem Jahr - nur noch drei Jahre. Demgegenüber werde der Schuldnerin im vorliegenden Verfahren zugemutet, zwölf Jahre auf die Restschuldbefreiung zu warten.
3. Die Verfassungsmäßigkeit des Art. 103a EGInsO ist nicht zu bezweifeln. Auch der Senat geht in ständiger Rechtsprechung von der Wirksamkeit dieser Vorschrift aus (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Mai 2004 -IXZB 274/03, NZI 2004, 452, 453; v. 23. Juli 2004 - IX ZA 9/04, NZI 2004, 635; v. 17. Februar 2005 - IX ZB 237/04, n.v.). Als die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen und die Restschuldbefreiung beantragt hat, musste sie sich darauf einrichten, dass die Wohlverhaltensphase erst mit der Verfahrensbeendigung beginnen und sieben Jahre betragen würde. Genau so ist es gekommen. Irgendwelche Erwartungen der Schuldnerin sind somit nicht enttäuscht worden. Es ist Gesetzesänderungen mit stichtagsbezogenen Übergangsregelungen immanent, dass vergleichbare Fälle auf Grund eines von dem
 
Betroffenen oft nicht beeinflussbaren zeitlichen Moments unterschiedlich behandelt werden müssen. Dies stellt keine willkürliche Ungleichbehandlung dar.
Ganter	Kayser	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 22.04.2005 - 68b IK 77/00 -LG Hamburg, Entscheidung vom 19.09.2005 - 326 T 68/05 -