gegen Land R heinland - ¥ £ & 1 z * vertreten durch des Hlnloteriuea der Finanzen, traöe Beklagten und üeschwerdegegner Me Leechwerae der ^lUgsrlin gegen die :>icht-Zulassung der revision la Urteil dee A* M~ vilsenat3 des Cberlandeagerichts ZweibrUcken vom 7# Februar 1979 wird surUckgewieeen* “>«a Berufungsurteil wird von der tntrichterlichen ; r-Wilgung getragen» es könne nicht als festgestellt erschtct werden, da3 die offene Tuberkulose» an der der Lhe&ann der Klägerin starb» durch seine Inhaftierung verursacht oder in ihren Verlauf beeinflußt worden sei. Auch dadurch wird keine recht »grundsätzliche Frege aufgeworfen, die die Zulassung der Revision rechtfertigt.
BUNDESGERICHTSHOF U ZB BESCHLUSS ln der Entschädigungsaeche Helena Apt* t roseabevollstölchtigter: Klägerin und ik > 3 chwe rde führt>r in. Äechtsanvral t gegen Land R heinland - ¥ £ & 1 z * vertreten durch des Hlnloteriuea der Finanzen, traöe Beklagten und üeschwerdegegner - 2 ~ iHsr IX, Zivilsenat des iiundssgerichtahofs bat &a 19# HSrz 1980 durch den Vorsitzenden Bich ter 'Mi und die aichtw Zom$ Dr* Thunm« i'ortaenn und Dr* Lang beschlossen: Me Leechwerae der ^lUgsrlin gegen die :>icht-Zulassung der revision la Urteil dee A* M~ vilsenat3 des Cberlandeagerichts ZweibrUcken vom 7# Februar 1979 wird surUckgewieeen* Me su3©rgerfchtXiohan Rosten des ^aschwerde-verfehrend trügt die Klägerin. ü n c e Me gesetzlichen Voraussei der r.evision nach * 219 £bs* 2 Zungen für die Zulassung ii!G liegen nicht vor. “>«a Berufungsurteil wird von der tntrichterlichen ; r-Wilgung getragen» es könne nicht als festgestellt erschtct werden, da3 die offene Tuberkulose» an der der Lhe&ann der Klägerin starb» durch seine Inhaftierung verursacht oder in ihren Verlauf beeinflußt worden sei. Auf die Frage» ob der Xh ernenn der RIXgerin jüdischer £bstos*aung gewesen und deshalb verfolgt worden i«t» keasat es danach nicht aehr an* Me ers toils ©it der ßeruftmgsbegründu&g vorgetragenen Behauptungen* 1 ;v. die Tuberkulose unc ctie Not- wendigkeit einer Operation erkannt» den 1.bemann wegen seiner Mittellosigkeit aber nicht weiter behandelt, und dieser s//0 - 3 ~ h&'o# aeln®r Jüdischen Rasa« keine «tti&'.uatd Behandlung 5Staatskosten erhalt»» können, glaubt der &eru~ fungsric&tsr nicht. Auch dadurch wird keine recht »grundsätzliche Frege aufgeworfen, die die Zulassung der Revision rechtfertigt. Mai Zorn