* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

gegen Land R heinland - ¥ £ & 1 z * vertreten durch des Hlnloteriuea der Finanzen, traöe Beklagten und üeschwerdegegner Me Leechwerae der ^lUgsrlin gegen die :>icht-Zulassung der revision la Urteil dee A* M~ vilsenat3 des Cberlandeagerichts ZweibrUcken vom 7# Februar 1979 wird surUckgewieeen* “>«a Berufungsurteil wird von der tntrichterlichen ; r-Wilgung getragen» es könne nicht als festgestellt erschtct werden, da3 die offene Tuberkulose» an der der Lhe&ann der Klägerin starb» durch seine Inhaftierung verursacht oder in ihren Verlauf beeinflußt worden sei. Auch dadurch wird keine recht »grundsätzliche Frege aufgeworfen, die die Zulassung der Revision rechtfertigt.

Me£BESCHLUSSZBKlägerinEntschädigungsaecheTuberkuloseZulassung~

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
U ZB	BESCHLUSS
ln der Entschädigungsaeche
 Helena
Apt*
t roseabevollstölchtigter:
Klägerin und ik > 3 chwe rde führt>r in.
Äechtsanvral t
gegen
 Land R heinland - ¥ £ & 1 z * vertreten durch des Hlnloteriuea der Finanzen,
 traöe
Beklagten und üeschwerdegegner
- 2 ~
iHsr IX, Zivilsenat des iiundssgerichtahofs bat &a 19# HSrz 1980 durch den Vorsitzenden Bich ter 'Mi und die aichtw Zom$ Dr* Thunm« i'ortaenn und Dr* Lang
 beschlossen:
Me Leechwerae der ^lUgsrlin gegen die :>icht-Zulassung der revision la Urteil dee A* M~ vilsenat3 des Cberlandeagerichts ZweibrUcken vom 7# Februar 1979 wird surUckgewieeen*
Me su3©rgerfchtXiohan Rosten des ^aschwerde-verfehrend trügt die Klägerin.
ü n c e
Me gesetzlichen Voraussei der r.evision nach * 219 £bs* 2
Zungen für die Zulassung ii!G liegen nicht vor.
“>«a Berufungsurteil wird von der tntrichterlichen ; r-Wilgung getragen» es könne nicht als festgestellt erschtct werden, da3 die offene Tuberkulose» an der der Lhe&ann der Klägerin starb» durch seine Inhaftierung verursacht oder in ihren Verlauf beeinflußt worden sei. Auf die Frage» ob der Xh ernenn der RIXgerin jüdischer £bstos*aung gewesen und deshalb verfolgt worden i«t» keasat es danach nicht aehr an* Me ers toils ©it der ßeruftmgsbegründu&g vorgetragenen Behauptungen* 1 ;v.	die Tuberkulose unc ctie	Not-
wendigkeit einer Operation erkannt» den 1.bemann wegen seiner Mittellosigkeit aber nicht weiter behandelt, und dieser
s//0
- 3 ~
h&'o#	aeln®r	Jüdischen	Rasa«	keine «tti&'.uatd Behandlung	5Staatskosten erhalt»» können, glaubt der &eru~
fungsric&tsr nicht. Auch dadurch wird keine recht »grundsätzliche Frege aufgeworfen, die die Zulassung der Revision rechtfertigt.
Mai
 Zorn