Da« Beschverdeverfahren ist gebühren-und auslagenfrei $ die außergerieht* liehen Kosten trügt der Kläger, Gründe Me gesetzlichen VoranbSetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BEO liegen nicht vor* Ber Bern fungar1ch t er stellt i» Rahnen seines t*trichterliehen Vefwtwrtynfshereichs fest» daß der Kläger nicht zwangsweise mm Arbeitseinsatz nach Deutschland verbracht worden sei und daß auch die Mnselusstinde* unter denen er in lager gelebt habe« für eint menschenrechtswidrige Behandlung nichts hergäben. Auch, die Yerffeiure&srügen des Klägers wegen Verletzung von § 2&6 ZPO, § 1?6 BEO rechtfertigen nicht die Zulassung 4er Revision.
Abschrift z.EntscheidungsSammlung d.Senats 2377 0°0 .Ui BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Nikolai nmamm 0*i r« mm du Frankreich, Klüger und Beschwerdeführer f * Proz^bwoXlmichtiftert Hmhtmmmtt Br* f*g*ß Bund0sr#|>ublik Deutschland, vertreten durch da« Bunder^erwaltungßsst , ÜÄbshurgcrring 9* IWte 1# Beklagte und Beeehwerdegegnerirs Der XI* Zivilsenat de* BurttUegerlcht shots hat urn 16. Juni 1977 durch die dichter Dr. ftaan, lorn, Henkel* Port?aaim und Dr. Leu# beschlossen* Die Beschwerde des Klägers gegen die giditxttlusmg der Revision 1® Urteil des 5. Zivilsenat« des dierlandeeg#* rieht* Köln vom 14. Februar 1f74 wird zurückgewiesen. Da« Beschverdeverfahren ist gebühren-und auslagenfrei $ die außergerieht* liehen Kosten trügt der Kläger, Gründe Me gesetzlichen VoranbSetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BEO liegen nicht vor* Ber Bern fungar1ch t er stellt i» Rahnen seines t*trichterliehen Vefwtwrtynfshereichs fest» daß der Kläger nicht zwangsweise mm Arbeitseinsatz nach Deutschland verbracht worden sei und daß auch die Mnselusstinde* unter denen er in lager gelebt habe« für eint menschenrechtswidrige Behandlung nichts hergäben. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 3 r\ / Auch, die Yerffeiure&srügen des Klägers wegen Verletzung von § 2&6 ZPO, § 1?6 BEO rechtfertigen nicht die Zulassung 4er Revision. Br. Jtouam Zorn