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BGH

Gericht: BGH

Da« Beschverdeverfahren ist gebühren-und auslagenfrei $ die außergerieht* liehen Kosten trügt der Kläger, Gründe Me gesetzlichen VoranbSetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BEO liegen nicht vor* Ber Bern fungar1ch t er stellt i» Rahnen seines t*trichterliehen Vefwtwrtynfshereichs fest» daß der Kläger nicht zwangsweise mm Arbeitseinsatz nach Deutschland verbracht worden sei und daß auch die Mnselusstinde* unter denen er in lager gelebt habe« für eint menschenrechtswidrige Behandlung nichts hergäben. Auch, die Yerffeiure&srügen des Klägers wegen Verletzung von § 2&6 ZPO, § 1?6 BEO rechtfertigen nicht die Zulassung 4er Revision.

BEODeutschland°BrKlägerRevisionZulassungZivilsenat

Volltext der Entscheidung

Abschrift z.EntscheidungsSammlung d.Senats
2377 0°0 .Ui
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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 Frankreich,
Klüger und Beschwerdeführer f
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Bund0sr#|>ublik Deutschland,
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Beklagte und Beeehwerdegegnerirs
 Der XI* Zivilsenat de* BurttUegerlcht shots hat urn 16. Juni 1977 durch die dichter Dr. ftaan, lorn, Henkel* Port?aaim und Dr. Leu#
beschlossen*
Die Beschwerde des Klägers gegen die giditxttlusmg der Revision 1® Urteil des 5. Zivilsenat« des dierlandeeg#* rieht* Köln vom 14. Februar 1f74 wird zurückgewiesen.
Da« Beschverdeverfahren ist gebühren-und auslagenfrei $ die außergerieht* liehen Kosten trügt der Kläger,
 Gründe
Me gesetzlichen VoranbSetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BEO liegen nicht vor*
Ber Bern fungar1ch t er stellt i» Rahnen seines t*trichterliehen Vefwtwrtynfshereichs fest» daß der Kläger nicht zwangsweise mm Arbeitseinsatz nach Deutschland verbracht worden sei und daß auch die Mnselusstinde* unter denen er in lager gelebt habe« für eint menschenrechtswidrige Behandlung nichts hergäben. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
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Auch, die Yerffeiure&srügen des Klägers wegen Verletzung von § 2&6 ZPO, § 1?6 BEO rechtfertigen nicht die Zulassung 4er Revision.
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