Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Wie der Senat mit Beschluss vom 19. April 2012 in der Sache IX ZB 222/11 entschieden hat, ist die zugunsten
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 254/11 vom 24. Mai 2012 in dem Insolvenzverfahren -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 24. Mai 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 30. August 2011 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: 1 Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, §§ 207, 216 Abs. 1 InsO) Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 2 Es kann dahinstehen, ob im Streitfall eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) vorliegt. Ein etwaiger Gehörsverstoß wäre jedoch nicht entscheidungserheblich. Wie der Senat mit Beschluss vom 19. April 2012 in der Sache IX ZB 222/11 entschieden hat, ist die zugunsten des Verwalters festgesetzte Vergütung nicht zu beanstanden. Bei dieser Sachlage ist hier Masselosigkeit (§ 207 InsO) gegeben. Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Lübeck, Entscheidung vom 21.07.2011 - 53a IN 358/05 -LG Lübeck, Entscheidung vom 30.08.2011 - 7 T 295/11 -