* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZB 254/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 254/11

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Wie der Senat mit Beschluss vom 19. April 2012 in der Sache IX ZB 222/11 entschieden hat, ist die zugunsten

Zitierte Normen: § 574 ZPO Art. 103 GG § 207 InsO
RaebelRechtsbeschwerdeKayserMöhringInsOLübeck

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 254/11
vom 24. Mai 2012 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring
 am 24. Mai 2012 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 30. August 2011 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	statthafte	(§	574	Abs.	1	Satz	1	Nr.	1	ZPO,	§§	7,	6	Abs. 1, §§ 207,
216 Abs. 1 InsO) Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
2	Es	kann dahinstehen, ob im Streitfall eine Verletzung des Anspruchs auf
 rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) vorliegt. Ein etwaiger Gehörsverstoß wäre jedoch nicht entscheidungserheblich. Wie der Senat mit Beschluss vom 19. April 2012 in der Sache IX ZB 222/11 entschieden hat, ist die zugunsten
 
des Verwalters festgesetzte Vergütung nicht zu beanstanden. Bei dieser Sachlage ist hier Masselosigkeit (§ 207 InsO) gegeben.
Kayser	Raebel	Gehrlein
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Lübeck, Entscheidung vom 21.07.2011 - 53a IN 358/05 -LG Lübeck, Entscheidung vom 30.08.2011 - 7 T 295/11 -