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BGH · IX ZB 254/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 254/10

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. InsO ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner seine Aus-kunfts- und Mitwirkungspflichten während des Insolvenz- und des Eröffnungsverfahrens vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist regelmäßig auch dann unverhältnismäßig, wenn der Schuldner die unterlassene Auskunft von sich aus nachholt, bevor sein Fehlverhalten aufgedeckt und ein Versagungsantrag gestellt worden ist (BGH, Beschluss vom 19. Es kann nur anhand des Gesamtbildes, das sich aus dem Verhalten des jeweiligen Schuldners ergibt, beurteilt werden, ob er trotz Verstoßes gegen eine von § 290 Abs. 1 InsO genannte Obliegenheit noch als redlich angesehen werden kann (BGH, Beschluss vom 9. Eine solche Gesamtbetrachtung hat das Beschwerdegericht angestellt und die Unverhältnismäßigkeit gerade nicht allein mit der fehlenden Aussicht der Gläubiger auf eine Quote begründet. 4 Ebenso wenig verlangt die Bewertung des Vorgangs um den Rückkaufswert durch das Beschwerdegericht, das auch insoweit eine geringfügige Pflichtverletzung angenommen hat, eine Entscheidung des Senats. Auch hier handelt es sich um eine auf den Einzelfall bezogene Tatsachenwürdigung, wenn das Beschwerdegericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Insolvenzgerichts darauf abstellt, dass der Schuldner einen Teilbetrag des an ihn

Zitierte Normen: § 103f EGInsO § 574 ZPO § 290 InsO
ItzehoeInsOMasseGläubigerBeschwerdegerichtSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 254/10
vom 23. Februar 2012 in dem Restschuldbefreiungsverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring
 am 23. Februar 2012 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 2. Dezember 2010 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.715 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6,
7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, Art. 103f EGInsO), sie ist aber im Übrigen unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die geltend gemachten Zulässigkeitsgründe der Grundsatzbedeutung und der Fortbildung des Rechts liegen nicht vor.
2	Die	angesprochenen Rechtsfragen sind geklärt. Nach § 290 Abs. 1 Nr. 5
InsO ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner seine Aus-kunfts- und Mitwirkungspflichten während des Insolvenz- und des Eröffnungsverfahrens vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Die Pflichtverletzung muss allerdings ihrer Art nach geeignet sein, die Befriedigung der Gläubiger zu gefährden, während es nicht darauf ankommt, ob die Befriedigungsaussichten
 
tatsächlich geschmälert worden sind. Ganz geringfügige Pflichtverletzungen führen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist regelmäßig auch dann unverhältnismäßig, wenn der Schuldner die unterlassene Auskunft von sich aus nachholt, bevor sein Fehlverhalten aufgedeckt und ein Versagungsantrag gestellt worden ist (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 -IXZB 142/11, ZlnsO 2011, 1223 Rn. 5 mwN).
3	Diese Grundsätze hat das Beschwerdegericht beachtet, insbesondere auch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Eine Entscheidung des Senats ist deshalb weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erforderlich. Wo die Wesentlichkeitsgrenze verläuft, ist keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung, sondern vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Es kann nur anhand des Gesamtbildes, das sich aus dem Verhalten des jeweiligen Schuldners ergibt, beurteilt werden, ob er trotz Verstoßes gegen eine von § 290 Abs. 1 InsO genannte Obliegenheit noch als redlich angesehen werden kann (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2004 - IXZB 132/04, NZI 2005, 233, 234; vom 7. Oktober 2010 - IXZA 29/10, NZI 2011, 66 Rn. 7). Eine solche Gesamtbetrachtung hat das Beschwerdegericht angestellt und die Unverhältnismäßigkeit gerade nicht allein mit der fehlenden Aussicht der Gläubiger auf eine Quote begründet.
4	Ebenso wenig verlangt die Bewertung des Vorgangs um den Rückkaufswert durch das Beschwerdegericht, das auch insoweit eine geringfügige Pflichtverletzung angenommen hat, eine Entscheidung des Senats. Auch hier handelt es sich um eine auf den Einzelfall bezogene Tatsachenwürdigung, wenn das Beschwerdegericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Insolvenzgerichts darauf abstellt, dass der Schuldner einen Teilbetrag des an ihn
 
ausgezahlten Rückkaufswerts an die Masse gezahlt und den Restbetrag in Absprache mit dem Insolvenzverwalter mit Gegenansprüchen gegen die Masse verrechnet hat.
5	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	577	Abs.	6	Satz	2	ZPO
abgesehen.
Kayser	Raebel	Gehrlein
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Itzehoe, Entscheidung vom 16.11.2010 - 28 IN 87/06 D -LG Itzehoe, Entscheidung vom 02.12.2010 - 4 T 356/10 -