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BGH

Gericht: BGH

Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ea 4« Dezember 1930 durch den Vorsitzenden Richter Kai und die Richter Zorn* Fuchs* Br« Lang und Gärtner beschlossen: Die Beschwerde der4 Klägerin gegen die Nicht-Zulassung der Revision is Urteil des 7« Zivilsenats - Entschädigung senats - des Ober-lendeagerichts Koblenz von 16« Mai 1979 wird zurückgewiesen« Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs« 2 SEG liegen nicht vor«

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Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF

BLISCH LUSS
ln der Batschädlgungsseche
 Stelle B
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Klägerin und Beschwerdeführerin» • Prozeß bevollmächtigt er:	Rechtsanwalt

gegen
 Land Rheinland - Pfalz» vertreten durch das Ministerium der Finanzen»
raSe 1» Mains»
Beklagten und Beschverdegegner
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Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ea 4« Dezember 1930 durch den Vorsitzenden Richter Kai und die Richter Zorn* Fuchs* Br« Lang und Gärtner
 beschlossen:
Die Beschwerde der4 Klägerin gegen die Nicht-Zulassung der Revision is Urteil des 7« Zivilsenats - Entschädigung senats - des Ober-lendeagerichts Koblenz von 16« Mai 1979 wird zurückgewiesen«
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerde-Verfahrens trägt die Klägerin«
Gründe
 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs« 2 SEG liegen nicht vor«
Die Versagung des Anspruchs der Klägerin wegen Schadens an Körper oder Gesundheit gemäß § 7 Abs« 1 BEO ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden« Unstreitig hat der frühere Bevollmächtigte der Klägerin in ihren Entschädigungs-Verfahren eine unrichtige eidesstattliche Zeugenerklärung vorgelegt« Da dieser in seiner Eigenschaft als Notar die falsche eidesstattliche Erklärung salbst beurkundet hat und der Zeuge	einräumt» seinerzeit eine Blanko-
Unterschrift geleistet zu haben* 1st es nicht rechtsfehlerhaft * daß das Berufungsgericht mindestens von einem bedingt vorsätzlichen Verhalten des Bevollmächtigten eusgeht. Dieses schuldhefte Verhalten muß sich die Klägerin nach der
 
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 ständigen Rechtsprechung des Senats zurechnen lassen {vgl* KgV 1977t 1311 1979* 213 Hr* 7)* Allerdings kann der Grad des Eigenverschuldens des Antragstellers bei der Ersessensausübung berücksichtigt werden* Das hot der Beklagte in seines Schriftsatz von 23* Hoveraber 1977 getan* Dort ist ousgeführt, die Klägerin hebe insoweit zu demindest grob fahrlässig gehandelt, als sie sich über die Tätigkeit ihres Bevollmächtigten nicht unterrichtete* Ob das angesichts der Ausführung des Berufungsgerichts, der Senat zweifle auch nicht daran, daä die Klägerin überhaupt keine Kenntnis von der Vorlage der falschen eidesstattlichen Versicherung gehabt hebe, richtig 1st, ist eine Präge, die nicht die Zulassung der Revision rechtfertigt*
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