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BGH · IX ZB 253/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 253/11

Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 21. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. August 2011 wird auf Kosten der Gläubiger als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Zitierte Normen: § 574 ZPO § 103f EGInsO § 574 ZPO
Baden-BadenunzulässigGläubigerZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

IX ZB 253/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 21. Juni 2012 in dem Insolvenzverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
 am 21. Juni 2012 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Baden-Baden vom 26. August 2011 wird auf Kosten der Gläubiger als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	gemäß	§	574	Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 4, 6,
7 InsO, Art. 103f Satz 1 EGInsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2	Die	in	der	Rechtsbeschwerdebegründung geltend gemachten Gehörsver-
letzungen und Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte sind dem Beschwerdegericht nicht anzulasten. Das Beschwerdegericht hat sich mit dem Vorbringen
 
der Gläubiger eingehend auseinandergesetzt, Verfahrenswillkür ist nicht zu erkennen.
3	Von	einer	weiteren	Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
abgesehen.
Kayser	Vill	Lohmann
 Fischer
Pape
 Vorinstanzen:
AG Baden-Baden, Entscheidung vom 14.01.2011 -11 IN 146/07 -LG Baden-Baden, Entscheidung vom 26.08.2011 - 2 T 24/11 -