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BGH · IX ZB 253/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 253/10

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. 1 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzu- Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass bereits die mit ihr angegriffene sofortige Beschwerde statthaft war (ständige Rechtsprechung, u.a. BGH, Beschluss vom 31. Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 23. Gegen die Anordnung der Nachtragsverteilung steht gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 InsO nur dem Insolvenzschuldner

Zitierte Normen: § 78 ZPO § 6 InsO
ZBStuttgartEsslingenFallRechtsbeschwerdesofortig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 253/10
vom 18. Januar 2011 in dem Insolvenzverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 18. Januar 2011 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 20. September 2010 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerde	ist	gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzu-
lässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Sie ist überdies unstatthaft. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass bereits die mit ihr angegriffene sofortige Beschwerde statthaft war (ständige Rechtsprechung, u.a. BGH, Beschluss vom 31. März 2009 -IX ZB 77/09, ZlnsO 2009, 1221, Rn. 5). Das ist hier nicht der Fall. Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 23. Juni 2010 erhobene sofortige Beschwerde ist nicht statthaft gewesen, wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat. Gemäß § 6 InsO unterliegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung selbst die sofortige Beschwerde ausdrücklich vorsieht. Gegen die Anordnung der Nachtragsverteilung steht gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 InsO nur dem Insolvenzschuldner
 
die sofortige Beschwerde zu. Insolvenzschuldner ist nicht der Rechtsbeschwer-
deführer, sondern die H.		GmbH.	
Kayser	Raebel		Vill
 Lohmann
Pape
 Vorinstanzen:
AG Esslingen, Entscheidung vom 23.06.2010 - 5 IN 529/02 -LG Stuttgart, Entscheidung vom 20.09.2010 - 10 T 306/10 -