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BGH · IX ZB 253/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 253/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 18. Das Rechtsmittel gegen den Beschluss der 3. 1 Das Rechtsmittel ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil es nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Oktober 2008 nahe legt - gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 13. Die Zivilprozessordnung sieht ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht nicht vor (vgl. tigen Telefaxschreiben nahe legen - die Sachentscheidung des Landgerichts bereits direkt angreifen wollen, wäre das Rechtsmittel als Rechtsbeschwerde anzusehen.

Zitierte Normen: § 78 ZPO
LandgerichtsRechtsmittelWürzburgunzulässigBeschwerdeführerRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 253/08
18. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 18. Dezember 2008 beschlossen:
Das Rechtsmittel gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 13. Oktober 2008 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Das	Rechtsmittel	ist	schon	deshalb	als	unzulässig	zu verwerfen, weil es
 nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
2	Es	ist auch im Übrigen unzulässig. Es ist nicht statthaft. Es kann insofern
 dahin stehen, welches Rechtsschutzziel der Beschwerdeführer verfolgt. Sollte er sich - wie sein an das Landgericht Würzburg gerichtetes Beschwerdeschreiben vom 28. Oktober 2008 nahe legt - gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 13. Oktober 2008 beschweren wollen, wäre die Beschwerde unstatthaft. Die Zivilprozessordnung sieht ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2006 -IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Die Möglichkeit einer außerordentlichen Be-
 
schwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
3	Sollte	der	Beschwerdeführer	-	wie	seine an den Senat gerichteten vielfäl-
tigen Telefaxschreiben nahe legen - die Sachentscheidung des Landgerichts bereits direkt angreifen wollen, wäre das Rechtsmittel als Rechtsbeschwerde anzusehen. Eine Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur statthaft, wenn das Gesetz dies entweder ausdrücklich selbst bestimmt oder das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. An beidem fehlt es hier.
Ganter	Raebel	Vill
 Lohmann
Pape
 Vorinstanzen:
AG Würzburg, Entscheidung vom 18.09.2008 - 18 C 1927/06 -LG Würzburg, Entscheidung vom 13.10.2008 - 3 T 2089/08 -