Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Neskovic, Vill und die Richterin Lohmann am 16. Oktober 2004 werden auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Die Rechtsmittel sind unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht gegeben sind und in diesen Fällen nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten neueren Rechtsprechung des Senats auch keine außerordentliche Beschwerde wegen sogenannter greifbarer Gesetzwidrigkeit in Betracht kommt (vgl.
IX ZB 251/04 IX ZB 252/04 IX ZB 253/04 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 16. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Neskovic, Vill und die Richterin Lohmann am 16. Dezember 2004 beschlossen: Die als "weitere Beschwerde" und "Beschwerde" bezeichneten Rechtsmittel gegen die Beschlüsse des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 4. Oktober, 12. Oktober und 13. Oktober 2004 werden auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert der Beschwerdeverfahren wird auf insgesamt 289.990,48 Cfestgesetzt. Gründe: Die Rechtsmittel sind unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht gegeben sind und in diesen Fällen nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten neueren Rechtsprechung des Senats auch keine außerordentliche Beschwerde wegen sogenannter greifbarer Gesetzwidrigkeit in Betracht kommt (vgl. BGHZ 150, 133). Fischer Raebel Neskovic Vill Lohmann