* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat Cqb Bundesgerichtshofs hat an 19« Februar 1981 durch die Richter I^uchs, Zorn, Dr. Lang, Gartner und Lr. Jühnka beschlossen* Die F^achwerdö des Klägers gegen die Licht-Zulassung der Revision isa Urteil des 4. Gründe Lie gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BSG liegen nicht vor. Zu» anderen erkennt § 99 BLG aber auch die Hichtübernahm in den öffentlichen Dienst als suöerplen-zsüüiger Boaster nur in de» hier nicht vorliegenden Sonderfall des Absatzes 2 Satz 2 als entschL&i gangs fühlgen Tatbestand an.

Zitierte Normen: § 219 SaarBSG § 99 EEG
LieZeitöffentlichZornKlägerBLGDienstRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IX Z3 252/79	BESCHLUSS
in der ilntschädigun^seache
»
- Prozeßbevolls&chtigterj
 Kläger und Beschwerdeführer,
 Rechtsanwalt
gegen
JUaad Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Hiniateriusa der Finanzen,
1, Kainz 1,
M
Beklagten und Beschverdegegner

2er IX. Zivilsenat Cqb Bundesgerichtshofs hat an 19« Februar 1981 durch die Richter I^uchs, Zorn, Dr. Lang, Gartner und Lr. Jühnka
 beschlossen*
Die F^achwerdö des Klägers gegen die Licht-Zulassung der Revision isa Urteil des 4. Zivils «nsits ÖG3 üdericüiric hts Zweibrücktn vo& A. ;*pril 1979 wird zurückgewiesen.
Lie außergerichtlichen Loa tea des Sescbwerde-Verfahrens trägt der Kläger.
Gründe
 Lie gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BSG liegen nicht vor.
Der Anspruch des Klägers wegen Scheden» 1b beruflichen Fortteoßjaen scheitert schon daran, daß da» Bundesentschädigungsgesetz in §3 99 ff BLG für Schäden, wie sie der Kläger wegen ftichtaufnahee in den öffentlicher* Dienst für di® Zeit ab 1955 geltend tascht, keine Entschä&igungaregeluog trifft. Dös gilt einmal hinsichtlich der in § 99 Abs. 1 EEG ausdrücklich bis zu dem 1. April 1950 begrenzten Zeit, während der Entschädigung gewährt werden kenn. Zu» anderen erkennt § 99 BLG aber auch die Hichtübernahm in den öffentlichen Dienst als suöerplen-zsüüiger Boaster nur in de» hier nicht vorliegenden Sonderfall des Absatzes 2 Satz 2 als entschL&i gangs fühlgen Tatbestand an. Ob die Aufzählung der ^hadenstatbestände in § 99 3EG er-
schneiend ist (vgl#	bescUXuG	voci	2‘3«	«-*3i	1976
IX 2:5 blX/7$f zitiert bei ^iirenthaX9 ivs* 1979» 101 kooffit such eins entsprechend* ^ jovondur:-^ der $9 99 nicht ln itetraeht.
»
<' r
’ , y
t
Fuchs
 Zorn