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BGH · IX ZB 252/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 252/11

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 27.September 2012 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 14. 1 Die Anhörungsrüge des weiteren Beteiligten zu 1 ist unbegründet.

Zitierte Normen: § 321a ZPO
BeteiligteGruppAnhörungsrügeMünchenKayserFischer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 252/11
vom 27. September 2012 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 27.September 2012 beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 14. Juni 2012 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	Anhörungsrüge des weiteren Beteiligten zu 1 ist unbegründet. Der
 Senat hat die im Rechtsbeschwerdeverfahren gegen die Beurteilung des Landgerichts, ein grob fahrlässiges Fehlverhalten der Schuldnerin im Sinne der § 290 Abs. 1 Nr. 5 und § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO läge nicht vor, vorgebrachten Einwendungen in vollem Umfang auf das Vorliegen von Zulässigkeitsgründen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Dabei hat sich eine Gehörsverletzung nicht ergeben. Auch die abermalige Würdigung führt zu keinem anderen Ergebnis. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind
 
nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrages ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (BVerfG NJW2011, 1497, 1499).
Kayser	Gehrlein	Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 09.04.2009 - 1503 IK 2672/02 -LG München I, Entscheidung vom 23.08.2011 - 14 T 10072/09 -