Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs.6 Satz 3 ZPO abgesehen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 252/11 vom 14. Juni 2012 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 14. Juni 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 23. August 2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: 1 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 4, 6, 7 InsO, Art. 103f Satz 1 EGInsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 2 1. Die geltend gemachte Grundsatzfrage zur Berechtigung eines Gläubi- gers, einen Versagungsantrag zu stellen, ist nicht entscheidungserheblich. Denn die weitere Annahme des Beschwerdegerichts, die Schuldnerin habe weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gegen ihre Auskunfts- und Mitwirkungs- pflichten nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 6 InsO verstoßen, beruht - ohne dass Zulässigkeitsgründe berührt werden - auf einer vom Tatrichter zu verantwortenden Beurteilung der hierfür maßgeblichen Umstände. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 09.04.2009 - 1503 IK 2672/02 -LG München I, Entscheidung vom 23.08.2011 - 14 T 10072/09 -