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BGH · IX ZB 252/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 252/09

Die Erinnerung der Rechtsbeschwerdeführerin gegen den Kostenansatz gemäß der Kostenrechnung vom 12. 1 Das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerdeführerin gegen den Kostenansatz ist als Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der Bestimmung des § 66 Abs.6 Satz 1 GKG der Senat, da Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesgerichtshof institutionell nicht vorgesehen sind (BGH, Beschl. Die Eigenschaft der Rechtsbeschwerdeführerin als Kostenschuldnerin ergibt sich aus der Kosten-

Zitierte Normen: § 66 GKG § 139 GVG § 78 ZPO § 3 GKG
KostenansatzMärzRechtsbeschwerdeführerinBundesgerichtshofErinnerungGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 252/09
vom 26. März 2010 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 26. März 2010 beschlossen:
Die Erinnerung der Rechtsbeschwerdeführerin gegen den Kostenansatz gemäß der Kostenrechnung vom 12. März 2010 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1	Das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerdeführerin gegen den Kostenansatz ist als Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der Bestimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat, da Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesgerichtshof institutionell nicht vorgesehen sind (BGH, Beschl. v. 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584).
2	Die Erinnerung, welche nicht die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 78 Abs. 5 ZPO, § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG), ist zulässig, aber nicht begründet. Die Eigenschaft der Rechtsbeschwerdeführerin als Kostenschuldnerin ergibt sich aus der Kosten-
 
grundentscheidung; diese ist im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz verbindlich und nicht nachzuprüfen (BGH, Beschl. v. 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43). Die Höhe des Kostenansatzes ergibt sich aus Nr. 2364 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG.
Ganter	Gehrlein	Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Villingen-Schwenningen, Entscheidung vom 07.09.2009 - 1 IK 155/09 -LG Konstanz, Entscheidung vom 09.10.2009 - 62 T 118/09 A -