BGH · IX ZB 252/09 vom 13.01.2010
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Oktober 2009 eingelegte "weitere Beschwerde" ist nach dem allgemeinem Sprachgebrauch in der Weise auszulegen, dass hiermit eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. Januar 2002 geltenden Fassung als Rechtsmittel gegen Beschwerdeentscheidungen der Landgerichte in Insolvenzsachen nicht mehr die weitere Beschwerde, sondern die Rechtsbeschwerde zu dem Bundesgerichtshof (§ 133 GVG) vorsieht, ist das Rechtsmittel somit als Rechtsbeschwerde zu verstehen. Das Landgericht hat dies daraus abgeleitet, dass die Verfahrensbevollmächtigte in der Beschwerdeschrift auf einen Hinweis zur Vertretung der Schuldnerin verzichtet hat. per Postzustellungsurkunde erhebt und sich auf weitere Verfahren vor dem Landgericht Konstanz bezieht, ist offenbar die anwaltliche Berufstätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten selbst und nicht die Rechtsposition der Schuldnerin im hier gegenständlichen Insolvenzverfahren betroffen. Die Rechtsbeschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) wurde. Dies ist im Hinblick auf die hier gegenständliche Aufforderung nach § 305 Abs.3 Satz 1 InsO nicht der Fall, weshalb die sofortige Beschwerde nicht gegeben und damit auch die Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO nicht statthaft ist (vgl. 4 Die Rechtsbeschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil die hier ange-fochtene Verfügung des Insolvenzgerichts die Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin nicht in eigenen Rechten betrifft und dieser damit die Beschwerdebefugnis fehlt.