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BGH · IX ZB 251/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 251/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Neskovic, Vill und die Richterin Lohmann am 16. Oktober 2004 werden auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Die Rechtsmittel sind unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht gegeben sind und in diesen Fällen nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten neueren Rechtsprechung des Senats auch keine außerordentliche Beschwerde wegen sogenannter greifbarer Gesetzwidrigkeit in Betracht kommt (vgl.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
RechtsmittelFischer16VillunzulässigBeschwerde

Volltext der Entscheidung

IX ZB 251/04 IX ZB 252/04 IX ZB 253/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 16. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Neskovic, Vill und die Richterin Lohmann
 am 16. Dezember 2004 beschlossen:
Die als "weitere Beschwerde" und "Beschwerde" bezeichneten Rechtsmittel gegen die Beschlüsse des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 4. Oktober, 12. Oktober und 13. Oktober 2004 werden auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert der Beschwerdeverfahren wird auf insgesamt 289.990,48 Cfestgesetzt.
Gründe:
Die Rechtsmittel sind unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht gegeben sind und in diesen Fällen nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten
 neueren Rechtsprechung des Senats auch keine außerordentliche Beschwerde wegen sogenannter greifbarer Gesetzwidrigkeit in Betracht kommt (vgl. BGHZ 150, 133).
Fischer
 Raebel
Neskovic
 Vill
Lohmann