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BGH · IX ZB 252/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 252/02

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Dr. Bergmann am 23. Dezember 2001 noch keine rechtskräftige Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung der Gläubiger zu dem vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan ergangen ist, von Amts wegen in das Regelinsolvenzverfahren überzuleiten, wenn es an den Voraussetzungen des § 304 Abs. 2 InsO fehlt. Gemäß § 304 Abs. 1 InsO n.F. finden auf einen Schuldner, der eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, die Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren nur dann Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse gemäß § 304 Abs. 2 InsO n.F. lediglich, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat. Damit ist der Antrag des Schuldners vom 20.

Zitierte Normen: § 7 InsO § 574 ZPO § 4 InsO § 574 ZPO § 103a EGInsO § 304 InsO
StichtagInsOGläubigerVerbraucherinsolvenzverfahrenSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 252/02
vom 23. Januar 2003 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Dr. Bergmann
 am 23. Januar 2003 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 30. April 2002 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die nach § 7 InsO i.V. mit § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 4 InsO i.V. mit § 574 Abs. 2 ZPO n.F. unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
Aufgrund der Übergangsvorschrift des Art. 103a EGInsO sind vereinfachte Insolvenzverfahren, in denen bis zu dem 1. Dezember 2001 noch keine rechtskräftige Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung der Gläubiger zu dem vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan ergangen ist, von Amts wegen in das Regelinsolvenzverfahren überzuleiten, wenn es an den Voraussetzungen des § 304 Abs. 2 InsO fehlt. Diese Rechtsfrage ist geklärt (vgl. Senatsbeschl. v. 20. Juni 2002 - IX ZB 36/02, ZlnsO 2002, 766 m.w.N.).
 
Eine Unterscheidung danach, wie weit das Verfahren bis zu dem gesetzlichen Stichtag gediehen ist und ob der Schuldner bei normalem Verfahrensgang mit einem Abschluß vor dem Stichtag rechnen durfte, läßt sich mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht vereinbaren. Im übrigen war hier über den am 5. November 2001 eingereichten, geänderten Schuldenbereinigungsplan wegen der Frist des § 307 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht mehr rechtzeitig rechtskräftig zu entscheiden.
Eine Fortsetzung als Verbraucherinsolvenzverfahren kommt nicht in Betracht. Gemäß § 304 Abs. 1 InsO n.F. finden auf einen Schuldner, der eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, die Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren nur dann Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse gemäß § 304 Abs. 2 InsO n.F. lediglich, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat. Im vorliegenden Fall hatte der Schuldner in dem fraglichen Zeitpunkt mindestens 35 Gläubiger.
Damit ist der Antrag des Schuldners vom 20. Januar 2003 auf Erlaß ei ner einstweiligen Anordnung gegenstandslos.
Kreft	Kirchhof	Fi
 scher
Ganter
 Bergmann