Die 1899 geborene Klägerin bezieht aufgrund unanfechtbaren Bescheides vom 13« Mai 1939 eine Berufsschadensrente wegen Verdrängung aus unselbständiger Erwerbstätigkeit« Die Klägerin ist außerdem Miterbin nach ihrem Ehemann« Bei dessen Tode waren noch Ansprüche wegen Eigentums- und VermGgensschadens nicht beschieden« Nächdem die Behörde am 20«/25« Januar 1966 mit dem Bevollmächtigten der Erbengemeinschaft einen Vergleich über die Eigentums- und Vermögensschadensansprüche des Erblassers geschlossen hatte, teilte sie der Klägerin am 30« März 1966 mit, daß aufgrund ihres Schreibens vom 14. April 1966, daß ihr inzwischen der Bescheid über den Vergleichsabschluß durch ihren Rechtsanwalt zugestellt worden sei« Im übrigen bedankte sie sich für die "freundlichen Bemühungen" der Behörde« Erst mit einem am 20« September 1971 bei der Behörde eingegangenen Antrag bat die Klägerin, über ihren Berufsschäden neu zu entscheiden, weil in der früheren Ent- Im Berufungsschriftsatz hat sich die Klägerin auch auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts RzW 1970, 160 berufen und Abhilfe verlangt. Wegen Versäumung der Antragsfrist des Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 BEG-SchluBG sei sie deshalb mit diesem Anspruch ausgeschlossen. Nach BGH RzW 1974, 50 muB durch die Anmeldung nach dem BEG-Schluß-gesetz für die im Aktenbesitz befindliche Entschädigungabehörde unmißverständlich der Wille zu dem Ausdruck gekommen sein, daß der unter Geltung des früheren Rechts geregelte Anspruch neu festgesetzt werden soll. Der Anspruch auf Erhöhung der Berufsschadensrente nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG scheitert ferner daran, daß die Klägerin diesen Anspruch bis zur Frist des § 190a BEG, der hier entsprechend Anwendung findet, nicht wenigstens bezeichnet hat (BGH Beschluß vom 15. Ein Recht der Klägerin auf Abhilfe nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts RzW 1970, 160 hat das Kammergericht verneint, weil die Ermessensgründe des Beklagten für die Verweigerung der Abhilfe nicht zu beanstanden seien. Nach den Grundsätzen in BGH RzW 1972, 341; 344 soll die erneute Entscheidung der Lage abhelfen, in die der Verfolgte dadurch geraten ist, daß sich eine unanfechtbar oder rechtskräftig gewordene Regelung des Anspruchs als fehlerhaft oder im Ergebnis unrichtig erweist. Die Änderung der Rechtslage durch Art« I Nr« 56 BEG-SchlußG, § 92 Abs« 2 BEG hat sich auf den Bestand der früheren Entscheidung unmittelbar nicht ausgewirkt« Vielmehr ist ihre Berücksichtigung durch die Uberleitungsvorschriften in Art« III Nr« 2 BEG-SchlußG besonders geregelt« Nach Absatz 1 dieser Bestimmung ist die Neufestsetzung von einem Antrag abhängig, der innerhalb der Frist des Art« III Nr« 1 Abs. 1 BEG-SchlußG zu stellen war« Diese Frist ist hier versäumt; die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet aus, weil die Klägerin mit dem Neuantrag erst nach Ablauf der Frist des Art. VIII BEG-SchlußG hervorgetreten ist. Auch der Einwand des Rechtsmißbrauchs (§ 242 BGB) gegenüber der Berufung auf die Versäumung der Antragsfrist des Art« III Nr« 2 BEG-SchlußG führt nicht zur Zulassung der Revision« Die Behörde hatte der Klägerin mit ihrem Schreiben vom 30« März 1966 nicht mitgeteilt, daß weit ergehende Ansprüche bei ihr und ihrem Ehemann nicht gegeben seien, wie die Beschwerdeführerin behauptet.
Nachschlagewerk BGHZ: Ja nein O'i'i- BEG §§ 195, 210; "Zweitent Scheidung"; BEG-SchlußG Art. Ill Nr. 1 Abs. 1, Nr. 2 Abs. 1 Abhilfe findet nicht statt, wenn die rechtsbeständige Entscheidung dem bisherigen Recht entspricht imd ein wirksamer Neuantrag, auch im Sinne der Wiedereinsetzung, nicht gestellt worden ist. Auf Ermessenserwägungen der Entschädigungsbehörde kommt es dann nicht an. BGH, Beschl.v. 19« September 1974 - IX ZB 251/74 - KG Berlin LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IX zb «im BESCHLUSS in der Entschädigungssache geb, N< straße ä Klägerin und Beschwerdeführerin , - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalti gegen Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 30, Potsdamer Str, 186, Beklagten und Beschwerdegegner Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19« September 1974 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn9 Henkel, Dr« Thumm und Portmann beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 17« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 4« Dezember 1973 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin« gründe Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs« 2 BEG liegen nicht vor« Die 1899 geborene Klägerin bezieht aufgrund unanfechtbaren Bescheides vom 13« Mai 1939 eine Berufsschadensrente wegen Verdrängung aus unselbständiger Erwerbstätigkeit« Die Klägerin ist außerdem Miterbin nach ihrem Ehemann« Bei dessen Tode waren noch Ansprüche wegen Eigentums- und VermGgensschadens nicht beschieden« Mit einem am 13« Dezember 1963 bei der Behörde eingegangenen Schreiben bat die Klägerin, die Erbschaftsangelegenheit ihres Ehemannes zu beschleunigen. Am 14. Februar 1966 richtete sie ein weiteres Schreiben an die Behörde und bat, "sich einmal für meine persönliche Angelegenheit zu interessieren" • Sie wies auf den Tod ihres Ehemannes im Jahre 1962 und darauf hin, daB sie "des öfteren an das Entschädigungsamt geschrieben habe"« Sie sei gezwungen, sich auf diesem Wege an die Behörde zu wenden, da sie selbst leidend sei und auch für die Kosten der Krankheit ihres Mannes aufkommen müsse« Nächdem die Behörde am 20«/25« Januar 1966 mit dem Bevollmächtigten der Erbengemeinschaft einen Vergleich über die Eigentums- und Vermögensschadensansprüche des Erblassers geschlossen hatte, teilte sie der Klägerin am 30« März 1966 mit, daß aufgrund ihres Schreibens vom 14. Februar 1966 ihre Entschädigungsakte und die ihres verstorbenen Ehemannes überprüft worden seien« Dabei habe man festgestellt, daß über sämtliche Ansprüche abschließend entschieden worden sei« Die Klägerin antwortete am 12. April 1966, daß ihr inzwischen der Bescheid über den Vergleichsabschluß durch ihren Rechtsanwalt zugestellt worden sei« Im übrigen bedankte sie sich für die "freundlichen Bemühungen" der Behörde« Erst mit einem am 20« September 1971 bei der Behörde eingegangenen Antrag bat die Klägerin, über ihren Berufsschäden neu zu entscheiden, weil in der früheren Ent- - 4 • Scheidung der 20 #ige Versorgungszuschlag nach § 92 Abs. 2 BEG nicht berücksichtigt worden sei. Diesen Antrag lehnte die Behörde wegen Versäumnis der Antragsfrist des Art. Ill Nr. 1 Abs* 1 BEG-SchluBG ab. Die Klage auf Zahlung einer höheren Berufsschadensrente ist in beiden Rechtszügen erfolglos geblieben. Im Berufungsschriftsatz hat sich die Klägerin auch auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts RzW 1970, 160 berufen und Abhilfe verlangt. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Schreiben der Klägerin vom 13. Dezember 1965 und 14. Februar 1966 stellten keine Anmeldung des weitergehenden Anspruchs auf Berufsschadensrente nach Art. III Nr. 2 BEG-SchluBG dar. Wegen Versäumung der Antragsfrist des Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 BEG-SchluBG sei sie deshalb mit diesem Anspruch ausgeschlossen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Rechtsgrundsätzliche Fragen werden durch die Auslegung der Schreiben der Klägerin nicht aufgeworfen. Das Berufungsurteil weicht auch nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab. Nach BGH RzW 1974, 50 muB durch die Anmeldung nach dem BEG-Schluß-gesetz für die im Aktenbesitz befindliche Entschädigungabehörde unmißverständlich der Wille zu dem Ausdruck gekommen sein, daß der unter Geltung des früheren Rechts geregelte Anspruch neu festgesetzt werden soll. Ein solcher Wille ist den beiden Schreiben der Klägerin vom 13. Dezember 1965 und 14. Februar 1966 nicht zu entnehmen. Dagegen spricht auch ihr Dankschreiben vom 12. April 1966. Der Anspruch auf Erhöhung der Berufsschadensrente nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG scheitert ferner daran, daß die Klägerin diesen Anspruch bis zur Frist des § 190a BEG, der hier entsprechend Anwendung findet, nicht wenigstens bezeichnet hat (BGH Beschluß vom 15. Januar 1974 - IX ZB 703/73). Ein Recht der Klägerin auf Abhilfe nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts RzW 1970, 160 hat das Kammergericht verneint, weil die Ermessensgründe des Beklagten für die Verweigerung der Abhilfe nicht zu beanstanden seien. Abhilfe kann der Klägerin jedoch schon deshalb nicht gewährt werden, weil hierfür die rechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Auf eine Ermessensentscheidung der Behörde kommt es daher nicht an. Nach den Grundsätzen in BGH RzW 1972, 341; 344 soll die erneute Entscheidung der Lage abhelfen, in die der Verfolgte dadurch geraten ist, daß sich eine unanfechtbar oder rechtskräftig gewordene Regelung des Anspruchs als fehlerhaft oder im Ergebnis unrichtig erweist. Die frühere Scheidung der Behörde über die Festsetzung der Berufsschadensrente der Klägerin war nicht fehlerhaft. Denn nach der damals geltenden Rechtslage konnte bei der Berechnung der der Rente zugrunde gelegten Kapitalentschädigung bei unselbständiger Erwerbstätigkeit der 20 #ige Zuschlag nach § 92 BEG nur hinzugerechnet werden, wenn der Verfolgte keinen Anspruch i auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hatte« Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß die früher in Berlin als Verkäuferin tätige Klägerin einen solchen Anspruch nicht hatte« Die Änderung der Rechtslage durch Art« I Nr« 56 BEG-SchlußG, § 92 Abs« 2 BEG hat sich auf den Bestand der früheren Entscheidung unmittelbar nicht ausgewirkt« Vielmehr ist ihre Berücksichtigung durch die Uberleitungsvorschriften in Art« III Nr« 2 BEG-SchlußG besonders geregelt« Nach Absatz 1 dieser Bestimmung ist die Neufestsetzung von einem Antrag abhängig, der innerhalb der Frist des Art« III Nr« 1 Abs. 1 BEG-SchlußG zu stellen war« Diese Frist ist hier versäumt; die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet aus, weil die Klägerin mit dem Neuantrag erst nach Ablauf der Frist des Art. VIII BEG-SchlußG hervorgetreten ist. Der Neuantrag ist mit Recht abgelehnt worden. Abhilfe findet deshalb nicht statt« Die Grundsätze in BVerfG RzW 1970, 160; BGH RzW 1972, 341; 344; 346 erlauben es nicht, die Überleitungsvoraussetzungen des Art.III BEG-SchlußG zu unterlaufen« Auch der Einwand des Rechtsmißbrauchs (§ 242 BGB) gegenüber der Berufung auf die Versäumung der Antragsfrist des Art« III Nr« 2 BEG-SchlußG führt nicht zur Zulassung der Revision« Die Behörde hatte der Klägerin mit ihrem Schreiben vom 30« März 1966 nicht mitgeteilt, daß weit ergehende Ansprüche bei ihr und ihrem Ehemann nicht gegeben seien, wie die Beschwerdeführerin behauptet. Das Schreiben besagt nur, daß über sämtliche Ansprüche abschließend entschieden worden sei. Diese Mitteilung war zutreffend, weil die Klägerin neue oder weitergehende Ansprüche aufgrund des BEG-Schluß-gesetzes nicht angemeldet hatte. Mai Zorn