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BGH · IX ZB 251/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 251/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 2. Oktober 2008 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. schwerde auszulegen und als solche gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.

Zitierte Normen: § 577 ZPO
ZPOLandaueingelegtunzulässigRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 251/08
2. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 2. Dezember 2008 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 2. Oktober 2008 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Die	Eingabe	des Beklagten vom 17. Oktober 2008 ist als Rechtsbe-
schwerde auszulegen und als solche gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
2	Auch	ein	rechtzeitig	eingelegter Antrag auf Gewährung von Prozesskos-
tenhilfe hätte keinen Erfolg haben können, weil die Rechtsbeschwerde in der Sache aussichtslos ist (§ 114 Satz 1 ZPO). Das Landgericht hat die von dem
 
Beklagten persönlich eingelegte Berufung mit Recht als unzulässig verworfen (§ 522 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Ganter
 Raebel
Kayser
 Lohmann
Pape
 Vorinstanzen:
AG Germersheim, Entscheidung vom 12.08.2008 - 3 C 171/08 -LG Landau, Entscheidung vom 02.10.2008 -IS 215/08 -