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BGH · IX ZB 251/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 251/07

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 19. grundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam, die Entscheidung unterliegt jedoch auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen (BGHZ 154, 200). Im Beschwerdefall hat das Insolvenzgericht auf Antrag des Treuhänders nach § 36 Abs.4 InsO entschieden; der Rechtsmittelzug richtet sich deshalb nach den allgemeinen voll- Mai 2009 (IX ZR 37/06, ZIP 2009, 2120, 2121 f zu § 850e Nr. 2a ZPO) und sein Urteil vom 3.

Zitierte Normen: § 36 InsO § 574 ZPO
ZVIRechtsbeschwerde19ZPOSache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 251/07
vom 20. Mai 2010 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Grupp
 am 20. Mai 2010 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 19. November 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 6.592,80 € festgesetzt.
Gründe:
1	Entscheidet	der	Einzelrichter	- wie hier - in einer Sache, der er rechts-
grundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam, die Entscheidung unterliegt jedoch auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen (BGHZ 154, 200). Im Beschwerdefall hat das Insolvenzgericht auf Antrag des Treuhänders nach § 36 Abs. 4 InsO entschieden; der Rechtsmittelzug richtet sich deshalb nach den allgemeinen voll-
 
streckungsrechtlichen Vorschriften und die Rechtsbeschwerde ist nur kraft Zulassung gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 9. März 2006 - IX ZB 119/04, ZVI 2006, 461; v. 5. April 2006 - IX ZB 169/04, ZVI 2007, 78 f; v. 6. Juli 2006 - IX ZB 220/04, KTS 2007, 353 m. Anm. Paulus).
2	Für	die Neuentscheidung der Sache verweist der Senat auf sein Ver-
säumnisurteil vom 19. Mai 2009 (IX ZR 37/06, ZIP 2009, 2120, 2121 f zu § 850e Nr. 2a ZPO) und sein Urteil vom 3. Dezember 2009 (IX ZR 189/08, ZVI 2010, 102 ff zu § 850b ZPO).
Kayser	Raebel	Lohmann
 Pape
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Osterode, Entscheidung vom 14.06.2007 - 8 IK 177/06 -LG Göttingen, Entscheidung vom 19.11.2007 - 5 T 136/07 -