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BGH · IX ZB 250/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 250/07

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 6. Das Insolvenzgericht hat die Vergütung des weiteren Beteiligten auf 34.999,80 € festgesetzt, das Landgericht hat sie auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin auf 23.147,61 € ermäßigt. 2 Der Senat hat die Entscheidung des Landgerichts auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen (Beschl. Zur Begründung hat er ausgeführt: Werde das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet, müssten im Rahmen der Vergütungsbemessung auch die noch nicht verwerteten Massegegenstände Teil der Berechnungsgrundlage sein. 3 Das Landgericht hat die Vergütung des weiteren Beteiligten nunmehr auf 13.241,98 € festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten, der eine Erhöhung der Vergütung auf den Betrag der ersten Entscheidung des Landgerichts erstrebt. Das Landgericht hat ausgeführt, die Verwertung der Betriebsliegenschaft L. Nach der rechtlichen Beurteilung des Senats, die der Aufhebung der ersten Beschwerdeentscheidung zugrunde lag und an die das Beschwerdegericht deshalb gemäß § 577 Abs.4 Satz 4 ZPO gebunden war, können weitere Massegegenstände, insbesondere das zweite Grundstück der Schuldnerin, vergütungsrechtlich nur dann außer Betracht bleiben, wenn bereits durch die Verwertung des Grundstücks L. Das Beschwerdegericht hat nur festgestellt, dass der Verwertungserlös ausgereicht hätte, um die Forderung des Finanzamts, welche dem Insolvenzantrag zugrunde lag, zu befriedigen. Bereits in seinem vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erstatteten Gutachten hatte er ein Gläubigerverzeichnis erstellt, welches neben den Forderungen des Finanzamts und der grundpfandrechtlich gesicherten Bank eine private Darlehensverbindlichkeit in Flöhe von 323.000 DM ausweist. Damit war der weitere Beteiligte seiner Pflicht, dem Insolvenzgericht eine Grundlage für die nach § 1 Abs. 1 Satz 2 InsW vorzunehmende Schätzung zur Verfügung zu stellen, nachgekommen (vgl.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
SchuldnerinVergütungMassegegenständeForderungVerwertungBeschwerdegerichtInsolvenzverfahren

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 250/07
vom 2. April 2009 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 2. April 2009 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 22. November 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 14.025,03 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Der	weitere Beteiligte, der zuvor als Sachverständiger ein Gutachten
 zu dem Vorliegen eines Eröffnungsgrundes erstattet hatte, wurde am 18. Oktober 2001 zu dem Insolvenzverwalter in dem am selben Tag wegen Zahlungsunfähigkeit eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der B.	GmbH
& Co. KG (fortan: Schuldnerin) bestellt, die in B. zwei Hotels betrieb (L.
 
 Straße ... und M.	...).	Auf	die	sofortige Beschwerde der Schuldnerin
 wurde der Eröffnungsbeschluss am 26. November 2001 aufgehoben, nachdem die dem Insolvenzantrag zugrunde liegende Forderung von einem Dritten beglichen worden war. Das Insolvenzgericht hat die Vergütung des weiteren Beteiligten auf 34.999,80 € festgesetzt, das Landgericht hat sie auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin auf 23.147,61 € ermäßigt. Dabei hat es den Wert beider Hotelgrundstücke unter Abzug der grundpfandrechtlichen Belastungen in die Berechnungsgrundlage der Vergütung einbezogen.
2	Der Senat hat die Entscheidung des Landgerichts auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen (Beschl. v. 29. März 2007 -IX ZB 153/06, ZIP 2007, 1070). Zur Begründung hat er ausgeführt: Werde das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet, müssten im Rahmen der Vergütungsbemessung auch die noch nicht verwerteten Massegegenstände Teil der Berechnungsgrundlage sein. Es müsse insoweit das Verwertungsergebnis berücksichtigt werden, das ohne die vorzeitige Beendigung des Verfahrens erzielt worden wäre. Wären dann Massegegenstände nicht verwertet worden, weil eine vollständige Befriedigung der Gläubiger ohnedies zu erreichen gewesen wäre, sei der Wert jener Gegenstände vergütungsrechtlich nicht zu berücksichtigen. Insofern sei die Sache noch nicht entscheidungsreif, weil nicht festgestellt sei, dass bereits die Verwertung eines der beiden Grundstücke ausgereicht hätte, sämtliche Gläubiger der Schuldnerin zu befriedigen.
3	Das Landgericht hat die Vergütung des weiteren Beteiligten nunmehr auf 13.241,98 € festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten, der eine Erhöhung der Vergütung auf den Betrag der ersten Entscheidung des Landgerichts erstrebt.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 InsO, § 567 Abs. 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie führt erneut zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Das Landgericht hat ausgeführt, die Verwertung der Betriebsliegenschaft L. Straße ... hätte bei einem Verkehrswert von 1.936.000 DM nach Abzug der grundpfandrechtlichen Belastungen zu einem Überschuss von 261.638,10 DM geführt. Dieser Betrag hätte in Ansehung des dann noch verbleibenden Anspruchs des Finanzamts, der sich auf 97.502,90 DM belief, ausgereicht, um eine vollständige Befriedigung der Gläubiger der Schuldnerin herbeizuführen. Der Verwertung weiterer Massegegenstände hätte es hiernach nicht bedurft.
Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern. Nach der rechtlichen Beurteilung des Senats, die der Aufhebung der ersten Beschwerdeentscheidung zugrunde lag und an die das Beschwerdegericht deshalb gemäß § 577 Abs. 4 Satz 4 ZPO gebunden war, können weitere Massegegenstände, insbesondere das zweite Grundstück der Schuldnerin, vergütungsrechtlich nur dann außer Betracht bleiben, wenn bereits durch die Verwertung des Grundstücks L. Straße ... die Forderungen sämtlicher Gläubiger hätten befriedigt werden können. Das Beschwerdegericht hat nur festgestellt, dass der Verwertungserlös ausgereicht hätte, um die Forderung des Finanzamts, welche dem Insolvenzantrag zugrunde lag, zu befriedigen. Zu weiteren Forderungen von Insolvenzgläubigern hat es verfahrensfehlerhaft keine Feststellungen getroffen. Der weitere Beteiligte hat nach der Zurückverweisung vorgetragen, der freie Erlös aus einer Verwertung des Grundstücks L. Straße ... reiche nicht, die
 
übrigen Verbindlichkeiten von 410.638,10 DM zu begleichen. Bereits in seinem vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erstatteten Gutachten hatte er ein Gläubigerverzeichnis erstellt, welches neben den Forderungen des Finanzamts und der grundpfandrechtlich gesicherten Bank eine private Darlehensverbindlichkeit in Flöhe von 323.000 DM ausweist. Damit war der weitere Beteiligte seiner Pflicht, dem Insolvenzgericht eine Grundlage für die nach § 1 Abs. 1 Satz 2 InsW vorzunehmende Schätzung zur Verfügung zu stellen, nachgekommen (vgl. BGH, BeschI. v. 9. Juni 2005 - IX ZB 284/03, ZIP 2005, 1281, 1282; Haar-meyer/Wutzke/Förster, InsW 4. Aufl. § 1 Rn. 48). Das Beschwerdegericht hätte deshalb hierzu Feststellungen treffen müssen. Die erneute Zurückverweisung gibt ihm Gelegenheit, dies nachzuholen.
Ganter	Gehrlein	Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Bonn, Entscheidung vom 16.09.2005 - 96 IN 63/01 -LG Bonn, Entscheidung vom 22.11.2007 - 6 T 87/06 -