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BGH

Gericht: BGH

und Beschwerdegegner tar IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshof3 hst am If.denuer 1978 durch den Torsittenden Riehter Mai and die Riehter 2orn, Br, Thums, Dr. Laag und Gärtner beschlossene Bi« Beschwerde der Klägerin gegen die HicbtntlätniRg der Revision im Urteil des 7* Zivilsenats * fnteehädigungsee-nets - des Oberlandssgeriehts Kohlen* von 28. Grunde Ein gesetzlicher Grund fUr die Zulassung der Revision (§ 219 Abs* 2 MM) liegt nicht vor. Der latriohter niasrt zu Recht m, daS die zweiwöchige Frist dee $ 234 Abs* 1 ZPO versüunt ist. Der Berufungsrichter weicht soeli nicht zu Lsaten der Klägerin wob einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ah.

dFristGrundFallKlägerinRiehterRevision

Volltext der Entscheidung

Abschrift
013

d.S
ancrts
BUNDESGERICHTSHOF 2B 249/7S	BESCHLUSS
ln dar BniscMdlgungasache
 Zahava Golda
 Israel,

Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Proseftbevollnächtigte t
Bach'
ta
 Juati
und
»
gegen
 Land Rheinland - Pfals,
 vertreten durah das Minister!«» der Flnanae», Kaiser«* Friedrleh-$tra3e 1, 6500 Meins 1,
Beklagt«! und Beschwerdegegner
 tar IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshof3 hst am If. denuer 1978 durch den Torsittenden Riehter Mai and die Riehter 2orn, Br, Thums, Dr. Laag und Gärtner
 beschlossene
Bi« Beschwerde der Klägerin gegen die HicbtntlätniRg der Revision im Urteil des 7* Zivilsenats * fnteehädigungsee-nets - des Oberlandssgeriehts Kohlen* von 28. Februar 1975 wird zurüekgewio-san.
tos Be echwerdaverfahren ist gebühren-und «uslagenfrei; die auiergeriohtli* dien Kosten trügt die Klägerin*
Grunde
 Ein gesetzlicher Grund fUr die Zulassung der Revision (§ 219 Abs* 2 MM) liegt nicht vor.
Der latriohter niasrt zu Recht m, daS die zweiwöchige Frist dee $ 234 Abs* 1 ZPO versüunt ist. Eie beginnt zu laufen, wenn des der Wahrung der versäumten Frist entgegenstehende Hindernis tatsächlich auf* hbrt su bestehen oder wenn sein Veiterbestehen nicht »ehr als unverschuldet angesehen warden kann (B0K2 4* 389, 396). Dee war apStastana der Fall, als der bevollmächtigte Hecht«&nw«it Finkler seine anwaltliche Versicherung vom 2?. Juni 1975 abgab, die Kenntnis
 von der Versäumung der KlageZriet vorcuasetzte, -„ine
3
Verlängerung der Frist* weil der Vertreter der Klage* rin i» Ausland wohnt* sieht da« Oesets nicht vor. Der Berufungsrichter weicht soeli nicht zu Lsaten der Klägerin wob einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ah. Ungeklärte Rechtsfragen wirft der Fall nicht auf.
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