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BGH

Gericht: BGH

Oie Beschwerde de» Klägers gegen die Hiohtzula»« sung der Revision im Urteil des iS, Zivilsenats des Qberlandesgeriohts München veta 26. Bes i^sohweiOeverfalsrs» 1st gebühren- und «ualagen-ireif die außergerichtlichen Kesten tragt der Kläger. Das iisrufimgagarieht verneint «it sutreffanden Gründen ela Reuaatragsrecht des Klägers nach Art. Ill Br. 1 Abs. 1 und k SEG-Sohlu®. Man erreicht der Kläger aber nicht die Mindestzeit von einen «Jahr Kocamtrotienelagerhsit. i>anaeh kann die Behörde unabhängig davon, ob und inwieweit der Anspruch besteht, Abhilfe nach pflichtgeaäaees Ermessen verweigern, wenn der Antrageteller in den früheren Verfemen «eine ftitwiiicungapflieht schuldhaft verletzt oder das Verfemen sonst nachlässig betrieben hat oder wenn wegen Zeitablaufs »it einer auarelehen-den üntechei<haagegrundlage nicht sehr zu rechne» ist.

GrundmBehördeAbhilfeBrKlägerRevision<Bescheid

Volltext der Entscheidung

Entscheid -Samrr.Kd. Senats
2377 '0?G . .
.......
BUM DESGERICHTSHOF
249/74
BESCHLUSS
in der BntachHdigungseooh«
»/Kanada
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- Pi’05s#SfewoilJilölitigtar i
Xllftr und Heohtaanwalt
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gegen
 Freistaat Bayern,
 vertreten dureh di* BexirkgfinanwJirektion mimhm, ftlexandrastraO« 5, »Sachen 23,
Beklagten und Beaohwerdegegner
 Der JX. Zivilsenat des 3undesgeriohtabo£s hat m
16. Juni: 1977 durch die Oiahter Br. Thons, Zorn, Fankel, ioriaam und Or. Laag
 beschlossen:
Oie Beschwerde de» Klägers gegen die Hiohtzula»« sung der Revision im Urteil des iS, Zivilsenats des Qberlandesgeriohts München veta 26. Stöber 1973 wird surtiokgewlesen.
Bes i^sohweiOeverfalsrs» 1st gebühren- und «ualagen-ireif die außergerichtlichen Kesten tragt der Kläger.
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 Dia gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung dar Revision nach § 219 IM. 8 S&ö liegen nicht vor.
Das iisrufimgagarieht verneint «it sutreffanden Gründen ela Reuaatragsrecht des Klägers nach Art. Ill Br. 1 Abs. 1 und k SEG-Sohlu®. 0a» ifeitStättenverzeiotmis der t», hV-BiäG 1st abschließend und verbindlich (BGH K*W 1971, 6U‘J). Da das imager Gatrowiec/holan dort nicht auf geführt 1st, kam es nicht als Konzentrationslager m Ginne von § 31 Abs. 2 8BG unerkannt werden. Man erreicht der Kläger aber nicht die Mindestzeit von einen «Jahr Kocamtrotienelagerhsit.
Eine Ungleichung aus mecllainl sehen Gründe« nach Art. 17 Hr. 1 Abs. 1 a öisd-SchluSG scheidet «ms, «feil die Ablehnung vor Inkrafttreten des SSG«43ehla8geset*ea darauf geatütstt worden 1st, daß wegen der aangelnden Mitwirkung des Antragstellers die gebotenen Feststellungen nicht getroffen werdest kannten (flüH ReW I960, 332t 1969, 361), Ans welchen Gründen der Verfolgte seinerzeit daran abgesehen hat, seiner hitwlrkungs-pflieht zu genügen oder den ablehnende» Bescheid durch Klage anaufechten, ist dabei unertieblieh (SGü, Beschluß von
 17. Mai l<rn - II m 90/69« zitiert bei Um Raw 1974, 524).
Auch die Entscheidung tea Berufungsgerichts Uber die Verweigerung der Abhilfe gegen Am uaanX©chtbare« Bescheid vom 7, Mal 1962 hält sieh in »ahnen der fteehtepreehung des Bundesgerichtshofs (vgl, euletat i£*W 1979, 246). i>anaeh kann die Behörde unabhängig davon, ob und inwieweit der Anspruch besteht, Abhilfe nach pflichtgeaäaees Ermessen verweigern, wenn der Antrageteller in den früheren Verfemen «eine ftitwiiicungapflieht schuldhaft verletzt oder das Verfemen sonst nachlässig betrieben hat oder wenn wegen Zeitablaufs »it einer auarelehen-den üntechei<haagegrundlage nicht sehr zu rechne» ist. Der Beru-fungsriaht«r stellt ia tetrichterltoher Verantwortung fest, teil die Behörde sieh ohne Ernessensfehler auf diese Wetgerungsgrtiete berufen hat.
ör, Tbuus
 Zorn