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BGH · IX ZB 249/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 249/10

Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 6. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. 1 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs.1, § 34 Abs. 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. gehört, bei der Bestimmung des für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständigen Gerichts, an die wirtschaftliche Tätigkeit des Schuldners anzuknüpfen ist (BGH, Beschluss vom 13. In der Rechtsprechung des Senats ist ferner anerkannt, dass in diesem Zusammenhang auch auf ausstehende, objektiv erforderliche Abwicklungsmaßnahmen abgestellt werden kann (BGH, Beschluss vom 17. Dies hat das Beschwerdegericht in einer auf den entschiedenen Einzelfall bezogenen Würdigung der maßgeblichen Umstände angenommen, was unter zulässigkeitsrelevanten Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist.

Zitierte Normen: § 574 ZPO § 34 InsO § 574 ZPO
BeschwerdegerichtZPOAachenRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 249/10
vom 6. Oktober 2011 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 6. Oktober 2011 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 22. November 2010 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2	1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weist die Sache keine Grundsatzbedeutung auf. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei Kaufleuten, Gewerbetreibenden oder Freiberuflern, wozu die Schuldnerin als gewerbetreibende Apothekerin (vgl. BFH BFH/NV 1998, 706 f)
 
gehört, bei der Bestimmung des für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständigen Gerichts, an die wirtschaftliche Tätigkeit des Schuldners anzuknüpfen ist (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZA 8/06, IPRspr 2006, Nr. 265, 616, 618; vom 22. März 2007 - IX ZB 164/06, ZIP 2007, 878 Rn. 14; vom 17. September 2009 - IX ZB 81/09, Rn. 3 n.v.; vom 15. November 2010 - NotZ 6/10, ZIP 2011, 284 Rn. 11). In der Rechtsprechung des Senats ist ferner anerkannt, dass in diesem Zusammenhang auch auf ausstehende, objektiv erforderliche Abwicklungsmaßnahmen abgestellt werden kann (BGH, Beschluss vom 17. September 2009, aaO). Dies hat das Beschwerdegericht in einer auf den entschiedenen Einzelfall bezogenen Würdigung der maßgeblichen Umstände angenommen, was unter zulässigkeitsrelevanten Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist.
 
3	2.	Von	einer	weitergehenden	Begründung	wird	gemäß	§	577	Abs.	6
Satz 3 ZPO abgesehen.
Kayser	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
AG Aachen, Entscheidung vom 10.09.2010 - 91 IE 3/10 -LG Aachen, Entscheidung vom 22.11.2010 - 6 T 113/10-