Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision 1* Urteil des 5. Das Beschwerdeverfahren ist gebtlhren-und auslagenfrei; die auBergerichtli-ohea Rosten trägt der Kläger. Das Berufungsurteil beruht auf der des Tatrichter vorbahsltenen Würdigung der Beweise und Umstände des Einaolfslls, Die Rüge, es hätte der Einholung eines nervenfaehärstlieben Gutachtens bedurft, führt nicht zur Zulassung der Revision (BGH Rzw 1967, 42 Nr. 37a| 378 Nr. 27» 431).
nets Abschrift m. BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der EntaehBdigungssache Petar » trafle Kläger und Be sohwerdefUhrer, ProaeSbevollaächtigteri ohtaanwalt Dr. Dr. gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundeevervaltungsant in Köln, Habsburgerring 9* Beklagte und Beaohwerdegegnerin Der IK. Zivilsenat des Iundesgerichtsteofs hat am 12. Januar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn« Dr. Thums, Dr. Laag und Gärtner beschlossen» Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision 1* Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesge-riehts Köln von 3. Mär* 1975 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebtlhren-und auslagenfrei; die auBergerichtli-ohea Rosten trägt der Kläger. Gründe Bin gesetzlicher Grund Tür die Zulassung der Revision (5 219 Abs» 2 BEG) liegt nicht vor. Das Berufungsurteil beruht auf der des Tatrichter vorbahsltenen Würdigung der Beweise und Umstände des Einaolfslls, Die Rüge, es hätte der Einholung eines nervenfaehärstlieben Gutachtens bedurft, führt nicht zur Zulassung der Revision (BGH Rzw 1967, 42 Nr. 37a| 378 Nr. 27» 431). Mai Dr. Laag