Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 20. Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen. Der Senat hat in dem Beschluss vom 25. Oktober 2007 das Vorbringen des Beschwerdeführers seinem ganzen Inhalt nach zur Kenntnis genommen und überprüft, ob die von ihm eingelegte Rechtsbeschwerde statthaft ist.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 248/06 20. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 20. Dezember 2007 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2007 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen. Gründe: 1 Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Flingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrages ausdrücklich zu bescheiden und sich mit jeder dort dargelegten Erwägung einzeln argumentativ auseinanderzusetzen (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom 25. Oktober 2007 das Vorbringen des Beschwerdeführers seinem ganzen Inhalt nach zur Kenntnis genommen und überprüft, ob die von ihm eingelegte Rechtsbeschwerde statthaft ist. Er hat die Statthaftigkeit verneint und dem Beschluss eine Begründung beigefügt, die die hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte aufzeigt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers liegt demnach nicht vor. Für einen rechtlichen Hinweis zu dem Inhalt der beabsichtigten Sachentscheidung bestand kein Anlass. Es lag von vorneherein auf der Hand, dass die Statthaftigkeit der eingelegten Rechtsbeschwerde nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO zweifelhaft war, weil in dem angegriffenen Beschluss die Anschlussberufung nicht als unzulässig verworfen worden war. Demzufolge hatte der Beschwerdeführer zu dieser Frage auch bereits vorgetragen. Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Siegburg, Entscheidung vom 18.05.2006 - 113 C 129/05 -LG Bonn, Entscheidung vom 30.10.2006 - 8 S 101/06 -