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BGH · IX ZB 247/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 247/10

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I-14. Nach § 6, 7 InsO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts die sofortige Beschwerde statthaft war. Der Schuldner hat bei einem zulässigen Insolvenzantrag nach § 20 Abs. 1 Satz 1 InsO dem Gericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Insoweit sieht die Insolvenzordnung keine sofortige Beschwerde vor, so dass der Beschluss des Landgerichts auch nicht mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden kann.

Zitierte Normen: § 114 ZPO § 6 InsO
statthaftInsOMünchenPflichtRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 247/10
vom 11. Februar 2011 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 11. Februar 2011 beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I-14. Zivilkammer - vom 27. Oktober 2010 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Prozesskostenhilfe	kann	nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte
 Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde wäre nicht statthaft. Nach § 6, 7 InsO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts die sofortige Beschwerde statthaft war. Das ist nur dann der Fall, wenn das Gesetz ausdrücklich die sofortige Beschwerde vorsieht (§ 6 Abs. 1 InsO). Das Insolvenzgericht hat nach § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind und kann hierzu nach § 5 Abs. 1 Satz 2 InsO auch einen Sachverständigen bestellen. Der Schuldner hat bei einem zulässigen Insolvenzantrag nach § 20 Abs. 1 Satz 1 InsO dem Gericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die Entscheidungen des Insolvenz- und des Beschwerdegerichts sind im Rah-
 
men der Pflicht zur Amtsermittlung ergangen und konkretisieren nur die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Pflichten. Insoweit sieht die Insolvenzordnung keine sofortige Beschwerde vor, so dass der Beschluss des Landgerichts auch nicht mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden kann.
Kayser	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 30.09.2010 - 1500 IN 1846/10 -LG München I, Entscheidung vom 27.10.2010 - 14 T 19646/10 -