Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. 2 Das Beschwerdegericht hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung zugrunde gelegt, die auch der Aufhebung der ersten Beschwerdeentscheidung durch den Senat zugrunde lag. Auch auf die Auslegung der Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 5 InsW n.F. kommt es aus diesem Grund nicht an. 4 Die Entscheidung über eine Berichtigung der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss nach § 319 ZPO bleibt dem Beschwerdegericht überlassen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 247/07 vom 14. Mai 2009 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 14. Mai 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 30. November 2007 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 40.949,16 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 2 Das Beschwerdegericht hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung zugrunde gelegt, die auch der Aufhebung der ersten Beschwerdeentscheidung durch den Senat zugrunde lag. Danach ist ein Zuschlag zur Regelvergütung zu gewähren, wenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit Vermögensgegenständen befasst hat, an denen Aus- oder Absonderungsrechte bestehen (BGHZ 165, 266 und 168, 321). Die Neuregelung durch die 2. ÄnderungsVO zur InsW, nach der in solchen Fällen der Wert des Gegenstands in die Bemessungsgrundlage der Vergütung einzubeziehen ist (§11 Abs. 1 Satz 4 InsW n.F.), ist nicht anwendbar, weil die vorläufige Insol- venzverwaltung vor dem 29. Dezember 2006 endete (BGH, Besohl, v. 23. Oktober 2008 - IX ZB 35/05, ZIP 2008, 2323). Auch auf die Auslegung der Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 5 InsW n. F. kommt es aus diesem Grund nicht an. Die Bemessung des Zuschlags fällt grundsätzlich - so auch hier - in den Verantwortungsbereich des Tatrichters. 3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 4 Die Entscheidung über eine Berichtigung der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss nach § 319 ZPO bleibt dem Beschwerdegericht überlassen. Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 11.08.2005 - 1502 IN 3684/04 -LG München I, Entscheidung vom 30.11.2007 - 14 T 11744/05 -