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BGH · IX ZB 246/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 246/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape am 23. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im einstimmigen Beschluss des 2. Die zulässige Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen erhebt der Kläger Beschwerde, mit welcher er die Zulassung der Revision durch den Bundesgerichtshof erstrebt.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 246/08
vom 23. April 2009 in dem Entschädigungsrechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape
 am 23. April 2009 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im einstimmigen Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. September 2008 wird als unzulässig verworfen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Gründe:
I.
1	Der	Kläger	begehrt wegen einer Verschlimmerung seines anerkannten
 Verfolgungsleidens die erstmalige Zuerkennung einer Entschädigungsrente, die das beklagte Land mit Bescheid vom 16. Januar 2007 ablehnte. Die hiergegen fristgerecht eingegangene Klage hat das Landgericht durch Sachurteil abgewiesen. Die zulässige Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen erhebt der Kläger Beschwerde, mit welcher er die Zulassung der Revision durch den Bundesgerichtshof erstrebt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Zurückweisung seiner Berufung im Beschlusswege ist unstatthaft. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist ihrer Form nach gemäß § 209 Abs. 1 BEG, § 522 Abs. 2 ZPO nicht zu beanstanden. Danach kann die Berufung auch im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen werden. Dieser Beschluss ist nach § 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbar (BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZB 261/04, NJW-RR 2006, 1574 f).
Ganter	Raebel	Vill
 Fischer
Pape
 Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 28.11.2007 - 10 O 25/07 -OLG Celle, Entscheidung vom 25.09.2008 - 2 U 3/08 (E) -