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BGH · IX ZB 246/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 246/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 23. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. 2 Welche Anforderungen an die tatsächlichen Grundlagen einer Entscheidung nach § 59 Abs. 1 InsO zu stellen sind, ist durch die von der Rechtsbeschwerde zitierte Senatsentscheidung vom 8. Anhaltspunkte dafür, dass das Beschwerdegericht oder andere Gerichte künftig von dieser nach Erlass des angefochtenen Beschlusses ergangenen Entscheidung abweichen werden, sind nicht ersichtlich. denen von der Feststellung des Entlassungsgrundes abgesehen werden kann, nämlich konkrete Anhaltspunkte für die Verletzung wichtiger Verwalterpflichten sowie dafür, dass die Gefahr größerer Schäden nur durch die Entlassung des Verwalters abgewendet werden kann, legt die Rechtsbeschwerde nicht dar.

Zitierte Normen: § 574 ZPO § 59 InsO
FischerAnhaltspunkteunzulässigBeschwerdegerichtZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 246/05
vom 23. November 2006 in dem Insolvenzverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 23. November 2006 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 9. August 2005 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 3. als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerde ist nach § 59 Abs. 2 Satz 2, §§ 6, 7 InsO, § 574
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2	Welche Anforderungen an die tatsächlichen Grundlagen einer Entscheidung nach § 59 Abs. 1 InsO zu stellen sind, ist durch die von der Rechtsbeschwerde zitierte Senatsentscheidung vom 8. Dezember 2005 (IX ZB 308/04, WM 2006, 440 ff) bereits geklärt. Anhaltspunkte dafür, dass das Beschwerdegericht oder andere Gerichte künftig von dieser nach Erlass des angefochtenen Beschlusses ergangenen Entscheidung abweichen werden, sind nicht ersichtlich. Übergangenes Vorbringen zu den tatsächlichen Voraussetzungen, unter
 
denen von der Feststellung des Entlassungsgrundes abgesehen werden kann, nämlich konkrete Anhaltspunkte für die Verletzung wichtiger Verwalterpflichten sowie dafür, dass die Gefahr größerer Schäden nur durch die Entlassung des Verwalters abgewendet werden kann, legt die Rechtsbeschwerde nicht dar. Fehler von verfassungsrechtlicher Relevanz sind dem Beschwerdegericht nicht unterlaufen. Insbesondere verstößt die Beschwerdeentscheidung nicht gegen das Willkürverbot.
3	Von	einer	weiteren	Begründung	wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
abgesehen.
Dr. Gero Fischer	Vill	Cierniak
 Lohmann	Dr.	Detlev	Fischer
 Vorinstanzen:
AG Uelzen, Entscheidung vom 28.06.2005 - 7 IN 125/00 -LG Lüneburg, Entscheidung vom 09.08.2005 - 3 T 54/05 -