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BGH

Gericht: BGH

Di« Beschwerde das Klagers gegen die Hiebt» Zulassung dar Revision is Urteil das 11« Zivilsenats - Batsohttdigungsseaata » des Ober» landesgerlebte KBlo von 13. Hierbei handelt es sieh ua tatsächliche Vorgänge des Rinsalfellea* die die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Auch die Verfahrensrügen des Klägers fuhren nicht cur Zulassung der Revision.

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Volltext der Entscheidung

Entsdieid.-Ccrr.rrilg. d. Senats
 Bundesgerichtshof
VLgBJMßa
O.q.O.fr V s s
in tor SntschH digungesache
 Schweis,
- FroseBbevella&chtlgters
 Klüger und Beschwerdeführer,
 Rechtsanwalt
gegen
 land Bordrhein - Westfalen« vertreten durch den Reglerungepr*eideoten in
 itradeA
Beklagten und Besehwerdsgagner
» 2 »
Dtr XX. Zivilsenat des Bundesgerlcbtahofs bst Sb 26. Kai 1931 durch dan Vorsitzenden Richter Mal und dis Richter Zorn» Hankel» Fuchs und Dp. Jübaks
 beschlossen*
Di« Beschwerde das Klagers gegen die Hiebt» Zulassung dar Revision is Urteil das 11« Zivilsenats - Batsohttdigungsseaata » des Ober» landesgerlebte KBlo von 13. Juni 1980 wird zurUckgeviesan.
Di« außergerichtlichen Kosten das Besobwerde-vorfahrens trügt der Kläger.
Di« gesatsliohan Voraussetzungen für di« Zulassung der Revision nach $ 219 Aba* 2 WB liegen niebt vor*
Di« Ausführungen des Berufungsgerichte tu «iaar Antragstellung des KUgere vor den 26* Hei 1969* seiner deutschen Volkssugehhrigkeit tnd den erforderlichen HPtigungseusawasn» hang twlscbsn den Verlaaaen des Vartrsünngsgebietes und einer «twalgan dautseben VolkssugehBrlgkelt liegen auf tat» «löbliche« Oabiat und sind dar Nachprüfung durch das Ravi-sionsgariobt entzogen* Das Berufungsgericht hält sieb bei der reobtlleban Beurteilung in «iian Aakten an die et&ndi-ga Reobtsprsobung des ftmdaegariehtabofe cur Anwendung daa $ 150 BBS eF. Reobtsgrundsätsliebe fragen wirft der Rsebts» streit niebt auf. Insbesondere laßt sieb sieht roobtsgrund-
aStslleh entscheiden* ob ein Verfolgter such a«mw du Vertrelbungegeblot la Zuaaaaaenhang alt selaea deutsches Volkatua verlassen haben kenn* «wm er vor seiner Aus« vanderung jahrelang des diplomatischen Dienst seines früheren Heimatlandes angehört hat. Hierbei handelt es sieh ua tatsächliche Vorgänge des Rinsalfellea* die die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.
Auch die Verfahrensrügen des Klägers fuhren nicht cur Zulassung der Revision.
Hai
 Zorn