BGH · IX ZB 245/78
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat && 1* Juli I9öv durch den Vorsit»ndea Richter Hai and die (achter Henkel, Ruche, rortm&sm und Gärtner beschloßsens der Klägerin gegen die #icht-zul^saung der ©vision la Urteil dee 6. kJJLMJUt Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ö 219 Aba* 2 MG) liegt nicht vor. Pm Berufungsgericht hält die etwaigen &nspr*Jtih* im Einklang mit der Rec&tepiM&chung des Bundesgerichtshofs wegen fehlender Suhstentilerung für erloschen. Die Ms zu» 31« r*~ seeber 1965 bei de® Beslxksa»t Hlr Viedergutnachung in Koblenz ohne Darlegung des den einzelnen intsehSdigungssn-sprucfc begründenden Sachverhalts gestellten Anträge auf intcchMdigung hat die Klägerin bis sue 31» Mär* 1967 jedenfalls bei der Behörde, bei der sie anhängig waren (vgl. Me Klägerin genie&t keinen Vertrauenaschut« nach BVerfG Rei 1971, 309# Me rückwirkende Einführung de» Stichtages <1* Oktober 1953) hat für sie keine Entschädigungsansprüche beseitigt, riech den t et sächlichen Feststellungen des Berufungsrichters hatte die Klägerin seit Moveaber 1963 in der Bundesrepublik isuteehlimd ihren Wohnsitz und wäre deshalb, nicht erst auf Grund der Erteilung des Vertrleheneneuswelees in Juni 1969 (BGB BzW 1972, 3821 ständig} vgl.