BGH · IX ZB 245/73
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Ode Beschwerde der Klägerin gegen die nicht» Zulassung der Revision is Urteil des 4, Zivilsenate - EntschBdigimgssenats - dea Ober* landeegeriehts Zvoibrüeken von 8« tfovenber 1972 wird surUckgevlesen. Das Beachwerdeverfehren ist gebühren- und susisgenfreif die außergerichtlichen Rosten trägt die Klägerin. Das Berufungsurteil entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshöfe zun Begriff der Zugehörigkeit aus deutschen Sprach- und Kulturpreis gez53 $ 150 Abs. 1 BEC (a3lI RzW'1970» 503). Der Berufungsricbter hat in Rahn« seines tatrichterlichen Verantwortungsbereichs I nicht feststellen können» das die nehraprachige Klägerin sieh vor Beginn der Verfolgung in ihren persönlichen Lebensbereich Überwiegend der deutschen Sprache bedient hetf das ist aus neohtßgrdndaa nicht su beanstanden. Auch dl* Verfehrensrügs der Klägerin eu § 176 Abs. 2 BEO rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision (vgl« EGH **# I9$it hio).