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BGH · IX ZB 245/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 245/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. August 2008 (8 IN 16/08) wird bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde des Schuldners ausgesetzt. Die Aussetzung der Vollziehung einer erstinstanzlichen Entscheidung, die durch das Gericht der ersten Beschwerde bestätigt worden ist, kommt dann in Betracht, wenn durch die weitere Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Falle der Aufschiebung der vom Insolvenzgericht beschlossenen Maßnahme, die Rechtslage zu demindest zweifelhaft ist und die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint (BGH, Beschl. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 4 InsO, 574 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zulässig und hat nach derzeitigem Sachund Streitstand Aussicht auf Erfolg. gericht hat Vorbringen des Schuldners zu dem Vorhandensein liquider Mittel auf dem Anderkonto seiner Anwälte nicht berücksichtigt, die zur Deckung der einzigen festgestellten Forderung ausreichten.

Zitierte Normen: § 4 InsO
zulässigInsOMühlhausenRechtsbeschwerdeVollziehungSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 245/08
vom 5. Februar 2009
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 5. Februar 2009 beschlossen:
Die Vollziehung des Eröffnungsbeschlusses des Amtsgerichts Mühlhausen vom 29. August 2008 (8 IN 16/08) wird bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde des Schuldners ausgesetzt.
Gründe:
1	Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 4 InsO i.V.m. § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er führt zur Aussetzung der Vollziehung des Eröffnungsbeschlusses. Die Aussetzung der Vollziehung einer erstinstanzlichen Entscheidung, die durch das Gericht der ersten Beschwerde bestätigt worden ist, kommt dann in Betracht, wenn durch die weitere Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Falle der Aufschiebung der vom Insolvenzgericht beschlossenen Maßnahme, die Rechtslage zu demindest zweifelhaft ist und die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 48/02, ZIP 2002, 718).
2	Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 4 InsO, 574 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zulässig und hat nach derzeitigem Sachund Streitstand Aussicht auf Erfolg. Das Beschwerde-
 
gericht hat Vorbringen des Schuldners zu dem Vorhandensein liquider Mittel auf dem Anderkonto seiner Anwälte nicht berücksichtigt, die zur Deckung der einzigen festgestellten Forderung ausreichten. Trifft dieser Vortrag zu, war der Schuldner im maßgeblichen Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vgl. BGHZ 169, 17, 20) nichtzahlungsunfähig (§ 17 InsO).
Ganter	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
AG Mühlhausen, Entscheidung vom 29.08.2008 - 8 IN 16/08 -LG Mühlhausen, Entscheidung vom 17.10.2008 - 2 T 215/08 -