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BGH · IX ZB 245/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 245/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. November 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. 1 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, Dabei prüft der Bundesgerichtshof ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs.3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschl. Maßgeblich sind auch in diesem Zusammenhang die Umstände des jeweiligen Einzelfalles, die der Tatrichter im Rahmen der Beurteilung und Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschläge zu würdigen hat; das Bemessungsergebnis ist von ihm zu verantworten (BGH, Beschl. Das Beschwerdegericht hat sich mit dem Kriterium der sehr kurzen Verfahrensdauer befasst und dies für die konkrete Verfahrensdauer ein-zelfallbezogen verneint.

Zitierte Normen: § 574 ZPO § 4 InsO
AugsburgZBZPOVerfahrensdauerSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 245/07
vom 15. April 2010 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 15. April 2010 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 21. November 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 9.176,08 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerde	ist	statthaft	(§	574	Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6,
7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO), jedoch unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Dabei prüft der Bundesgerichtshof ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZlnsO 2005, 1162; v. 9. März 2006 - IX ZB 209/04, ZVI 2006, 351, 352 Rn. 4; v. 19. November 2009 - IX ZB 105/08, ZlnsO 2010, 110 Rn. 5).
 
2	1.	Die	geltend	gemachte Abweichung zu dem Senatsbeschluss vom 16. November 2006 - IX ZB 302/05, NZI 2007, 168, 169 Rn. 12 liegt nicht vor. Der Senat hat in der angeführten Entscheidung lediglich ausgeführt, die deutliche Unterschreitung der normalen Verfahrensdauer könne einen Abschlag gebieten. Maßgeblich sind auch in diesem Zusammenhang die Umstände des jeweiligen Einzelfalles, die der Tatrichter im Rahmen der Beurteilung und Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschläge zu würdigen hat; das Bemessungsergebnis ist von ihm zu verantworten (BGH, Beschl. v. 28. September 2006 - IX ZB 230/05, NZI 2007, 40, 41 Rn. 14; v. 22. März 2007 - IX ZB 201/05, ZlnsO 2007, 370 Rn. 3). Das Beschwerdegericht hat sich mit dem Kriterium der sehr kurzen Verfahrensdauer befasst und dies für die konkrete Verfahrensdauer ein-zelfallbezogen verneint.
3	2.	Hinsichtlich	des	Zuschlags	wegen	des obstruktiven Verhaltens des
 Schuldners ist ein Zulassungsgrund ebenso wenig gegeben. Dass ein solcher Zuschlag bei entsprechendem Verhalten des Schuldners gewährt werden kann, ist grundsätzlich geklärt (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Juni 2009 - IX ZB 119/08, NZI 2009, 554, 555 Rn. 10).
 
4	3.	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	4	InsO,	§	577	Abs.	6
Satz 3 ZPO abgesehen.
Ganter	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
AG Augsburg, Entscheidung vom 15.09.2007 - 20 IN 194/07 -LG Augsburg, Entscheidung vom 21.11.2007 -114045/07 -