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BGH · IX ZB 245/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 245/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 26. 1 Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubi- ger gestellt worden, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert erhoben (§ 58 Abs. 2 GKG). Die Rechtsbeschwerde hat jedoch dargelegt und durch die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Schuldnerin vom 24.

Zitierte Normen: § 58 GKG § 883 BGB
SchuldnerinFischerWertGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 245/05
vom 26. Oktober 2006
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 26. Oktober 2006 beschlossen:
Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 25.230,11 Euro festgesetzt.
Gründe:
1	Ist	der	Antrag	auf	Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubi-
ger gestellt worden, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert erhoben (§ 58 Abs. 2 GKG). Das gilt auch für die Beschwerde des Gläubigers (§ 58 Abs. 3 Satz 2 GKG).
2	Der	Nennwert	der	Forderung der Rechtsbeschwerdeführerin übersteigt
 den Höchstbetrag von 30 Millionen Euro (§ 39 Abs. 2 GKG), so dass grundsätzlich dieser Höchstbetrag zugrunde zu legen wäre. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch dargelegt und durch die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Schuldnerin vom 24. Mai 2005 glaubhaft gemacht, dass der Wert der freien Masse nicht mehr als 25.230,11 Euro beträgt. Die in der eidesstattlichen Versicherung weiter angegebenen "aktivierten Planungs- und Entwicklungsleistungen" von 1.559.373,63 Euro stehen im Zweifel nicht für eine Befriedigung
 
der Gläubiger zur Verfügung. Gleiches gilt für die Vormerkung, deren Werthal-tigkeit von der Fähigkeit der Schuldnerin oder eines Pfändungsgläubigers abhängt, den zugrunde liegenden Grundstückskaufvertrag zu erfüllen (§ 883 Abs. 1 BGB). Dazu ist nichts vorgetragen.
Dr. Gero Fischer	Raebel	Vill
 Lohmann	Dr.	Detlev	Fischer
 Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.10.2004 - 500 IN 85/04 -LG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.08.2005 - 25 T 16/05 -