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BGH · IX ZB 244/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 244/71

Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22, Januar 1974 durch die Richter Wüstenberg, Zorn, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann beschlossen: Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Wiedergutmachung nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (BWGöD), weil es sich nicht davon überzeugen konnte, daß der Kläger die Absicht hatte, die Laufbahn eines Rieh ters einzuschlagen. April 1933 das Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ergangen war, nach dem Personen mit sog. Da es im höchsten Maße unwahrscheinlich erscheine, daß der Kläger von diesem letzteren Gesetz seinerzeit nichts erfahren habe, verliere seine im Verfahren nach dem BWGöD abgegebene Erklärung über die Gründe dafür, weshalb er zunächst sein Berufsziel, Richter zu werden, nicht genannt habe, jeglichen Beweiswert. Der Wiedergutmachungsanspruch eines entlassenen Gerichtsreferendars setze daher nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD die Feststellung voraus, daß er ohne Einwirkung von Verfolgungsmaßnahmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine rechtsbeständige Stellung im öffentlichen Dienst erreicht und behalten hätte. Denn das Oberlandesgericht hat nicht nur die frühere Erklärung des Klägers, er habe Rechtsanwalt werden wollen, im Rahmen von § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD gewürdigt. Es hat - wie oben dargelegt - auch das spätere Verhalten des Klägers in seinem Wiedergutmachungsverfahren, die Berufsabsichten jüdischer Kaufmannssöhne und die damalige politische Lage der jüdischen Gerichtsreferendare im Hinblick auf das Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 8.

Zitierte Normen: § 219 BEG § 9 BWGöD
RechtsanwaltAbsichtjüdischGesetzReferendarWürdigungKlägerBWGöD

Volltext der Entscheidung

2472 009
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 244/71 BESCHLUSS
4	in	der	Entschädigungssache
 Dr. Robert Selmar
/ USA,
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Sozialminister, Wiesbaden, Luisenstraße 7,
Beklagten und Beschwerdegegner
2
Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22, Januar 1974 durch die Richter Wüstenberg, Zorn, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 10, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 11. Dezember 1970 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Gründe
 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BEG sind nicht gegeben.
Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Wiedergutmachung nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (BWGöD), weil es sich nicht davon überzeugen konnte, daß der Kläger die Absicht hatte, die Laufbahn eines Rieh ters einzuschlagen. Diese Entscheidung beruht auf der tat richterlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts. Der Berufungsrichter stützt sich dabei insbesondere auf die früheren Angaben des Klägers im Entschädigungsver-
 
fahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz, nach denen der Kläger vom Beginn seines Vorbereitungsdienstes an die Absicht hatte, Rechtsanwalt zu werden. Er berücksichtigt ferner, daß der Kläger erst 1956, nachdem er von der Pensionszahlung an einen anderen ehemaligen Referendar erfahren hatte, die ursprüngliche Darstellung über sein erstrebtes Berufsziel änderte. Da sich das Oberlandesgericht in vollem Umfang dem landgerichtlichen Urteil anschließt, übernimmt es auch die Würdigung, daß die Söhne jüdischer Kaufleute - der Vater des Klägers war Kaufmann - weniger dem Richterberuf als einer freiberuflichen Tätigkeit in der Anwaltschaft oder in der freien Wirtschaft zugeneigt waren. Schließlich hält es für wenig wahrscheinlich, daß der Kläger nach der Verkündung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 zwar nicht mehr damit rechnete, Richter werden zu können, sich aber noch Chancen ausrechnete, den Beruf eines Rechtsanwalts ergreifen zu können, obwohl am 8. April 1933 das Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ergangen war, nach dem Personen mit sog. nicht arischer Abstammung grundsätzlich auch die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft versagt war. Da es im höchsten Maße unwahrscheinlich erscheine, daß der Kläger von diesem letzteren Gesetz seinerzeit nichts erfahren habe, verliere seine im Verfahren nach dem BWGöD abgegebene Erklärung über die Gründe dafür, weshalb er zunächst sein Berufsziel, Richter zu werden, nicht genannt habe, jeglichen Beweiswert.
Angriffe gegen diese tatrichterliche Würdigung sind im Revisionsverfahren nicht zulässig und können daher
 nicht zur Zulassung der Revision führen. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß der voraussichtliche Verlauf der Dienstlaufbahn eines geschädigten Gerichtsreferendars nicht unter Außerachtlassung seiner beruflichen Absichten beurteilt werden kann, da immer nur ein Bruchteil der Referendare beabsichtigte, die Richterlaufbahn einzuschlagen (RzW 1959, 140 Nr. 43). Hiervon gehen auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts RzW 1961, 88 Nr. 55 und vom 23. November 1961 - VIII C 456.59 - aus. Danach läßt sich die Vermutung, ein aus Verfolgungsgründen entlassener Referendar wäre später ohne Verfolgung Richter oder Staatsanwalt geworden, weder mit gesetzlichen Vorschriften begründen noch mit der Lebenserfahrung in Einklang bringen. Der Wiedergutmachungsanspruch eines entlassenen Gerichtsreferendars setze daher nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD die Feststellung voraus, daß er ohne Einwirkung von Verfolgungsmaßnahmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine rechtsbeständige Stellung im öffentlichen Dienst erreicht und behalten hätte. Dabei müßten sämtliche Beweisanzeichen gegeneinander abgewogen werden, so daß sich mit der Begründung, der Kläger habe unabhängig von Verfolgungsmaßnahmen die Absicht gehabt, Rechtsanwalt zu werden, eine ablehnende Entscheidung allein nicht rechtfertigen lasse.
Das Berufungsurteil steht nicht in Widerspruch zu dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Denn das Oberlandesgericht hat nicht nur die frühere Erklärung des Klägers, er habe Rechtsanwalt werden wollen, im Rahmen von § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD gewürdigt.
Es hat - wie oben dargelegt - auch das spätere Verhalten
 des Klägers in seinem Wiedergutmachungsverfahren, die Berufsabsichten jüdischer Kaufmannssöhne und die damalige politische Lage der jüdischen Gerichtsreferendare im Hinblick auf das Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 8. April 1933 berücksichtigt. Wenn es auf Grund dieser Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger habe seinerzeit nicht die Riehterlaufbahn einschlagen wollen, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Wüstenberg	Zorn
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