* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZB 244/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 244/69

Der Berufungsrichter hat es danach nicht für wahrscheinlich erachtet, daß der Kläger neben den als verfolgungsbedingt anerkannten Leiden (Gehirnerschütterung, Bruch des linken Schlüsselbeins, Dystrophie und psychischen Störungen) weitere meßbare Gesundheitsschäden im ursächlichen Zusammenhang mit der Verfolgung erlitten hat. Zur Verneinung des Anspruchs wegen Gesundheitsschadens genügt es, wenn das Gericht einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Entstehung des geltend gemachten Leidens für nicht wahrscheinlich hält (zu dem Begriff der Wahrscheinlichkeit bei Gesundheitsschäden vgl. Nur wenn die Voraussetzungen des Anspruchs auf Kapitalentschädigung und Rente für einen bestimmten Zeitpunkt bereits wahrscheinlich gemacht sind, werden diese weiterhin als gegeben angesehen, solange nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, daß nunmehr das Gewicht der Verfolgung für den Fortbestand des Leidens weniger als ein Viertel beträgt oder die Verfolgung als ursächlicher Faktor ganz ausscheidet (BGH RzW 1969, 135 Nr. 26). La das Berufungsurteil mit dem ärztlichen Sachverständigen davon ausgeht, daß die 1944 beim Kläger vorhanden gewesenen funktionellen Herzbeschwerden nicht mit seinem seit I960 bestehenden Herzleiden identisch sind und auch kein Zusammenhang mit diesem besteht, weil das jetzige Leiden des Klägers nicht mehr funktionell, sondern organisch bedingt ist, ist es nicht rechtsfehler- haft, wenn das Berufungsgericht auch insoweit einen Kausalzusammenhang zwischen dem Herzleiden und dem Verfolgungsschicksal des Klägers verneint (vgl. Die Abweichung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs führt bei der Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften nur dann zur Zulassung der Revision, wenn das Berufungsgericht eine Vorschrift, deren Bedeutung zweifelhaft sein kann, anders ausgelegt hat, als sie in früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ausgelegt worden ist ( BGH RzW 1967, 431 Nr. 42). Schließlich hat das Berufungsgericht mit zutreffenden Gründen die Anwendung der Vermutung des § 31 Abs.2 BEG verneint.

Zitierte Normen: § 28 BEG
VerfolgungwahrscheinlichBerufungsgerichtBEGZusammenhangKlägerBedeutungRevision

Volltext der Entscheidung

2486 078 BUNDESGERICHTS HO F
IX ZB 244/69	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Leopold R 0, Rue de T<
Frankreich,
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Beschwerdeführer,
 Rechtsanwalt Br.
Kl
 gegen
Land Baden - Württemberg,
 vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg,
 Stuttgart 1, K^Hstraße 0},
Beklagten und Beschwerdegegner
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, von der Mühlen, Zorn, Henkel und Dr. Thumm
 in der Sitzung vom 22. Februar 1972 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Januar 1969 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
gründe
 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BEO liegen nicht vor.
Das Berufungsurteil beruht auf der Würdigung des festgestellten Sachverhalts und der vorliegenden ärztlichen Gutachten. Der Berufungsrichter hat es danach nicht für wahrscheinlich erachtet, daß der Kläger neben den als verfolgungsbedingt anerkannten Leiden (Gehirnerschütterung, Bruch des linken Schlüsselbeins, Dystrophie und psychischen Störungen) weitere meßbare Gesundheitsschäden im ursächlichen Zusammenhang mit der Verfolgung erlitten hat.
 
Diese im Verantwortungsbereich des Tatrichters liegende Feststellung kann vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden. Rechtsfehler sind dabei nicht erkennbar.
Zur Verneinung des Anspruchs wegen Gesundheitsschadens genügt es, wenn das Gericht einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Entstehung des geltend gemachten Leidens für nicht wahrscheinlich hält (zu dem Begriff der Wahrscheinlichkeit bei Gesundheitsschäden vgl. BGH RzW 1958, 20 Nr. 16; 1964, 374 Nr. 25). Danach ist nicht erforderlich, daß der ursächliche Zusammenhang mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wird. Gegen eine solche Auslegung spricht schon der Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 2 BEG.
Nur wenn die Voraussetzungen des Anspruchs auf Kapitalentschädigung und Rente für einen bestimmten Zeitpunkt bereits wahrscheinlich gemacht sind, werden diese weiterhin als gegeben angesehen, solange nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, daß nunmehr das Gewicht der Verfolgung für den Fortbestand des Leidens weniger als ein Viertel beträgt oder die Verfolgung als ursächlicher Faktor ganz ausscheidet (BGH RzW 1969, 135 Nr. 26). La das Berufungsurteil mit dem ärztlichen Sachverständigen davon ausgeht, daß die 1944 beim Kläger vorhanden gewesenen funktionellen Herzbeschwerden nicht mit seinem seit I960 bestehenden Herzleiden identisch sind und auch kein Zusammenhang mit diesem besteht, weil das jetzige Leiden des Klägers nicht mehr funktionell, sondern organisch bedingt ist, ist es nicht rechtsfehler-
/ 5
( i
 
 haft, wenn das Berufungsgericht auch insoweit einen Kausalzusammenhang zwischen dem Herzleiden und dem Verfolgungsschicksal des Klägers verneint (vgl. BGH RzW 1968, 402 Nr. 8, 504 Nr. 13).
Auch die Verfahrensrügen des Beschwerdeführers rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Prägen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung werden dadurch nicht aufgeworfen (§ 219 Abs. 2 Nr. 1 BEG). Ob im gerichtlichen Verfahren eine weitere Sachaufklärung notwendig ist, läßt sich nur für den jeweiligen Einzelfall entscheiden. Die Abweichung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs führt bei der Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften nur dann zur Zulassung der Revision, wenn das Berufungsgericht eine Vorschrift, deren Bedeutung zweifelhaft sein kann, anders ausgelegt hat, als sie in früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ausgelegt worden ist ( BGH RzW 1967,
 431 Nr. 42). Das ist hier nicht der Pall.
Schließlich hat das Berufungsgericht mit zutreffenden Gründen die Anwendung der Vermutung des § 31 Abs.2 BEG verneint. Die Lager Gurs, Rivesaltes und Le Vemet sind nicht in dem HaftStättenverzeichnis der 6. DV-BEG in der Passung der Verordnung vom 10. Januar 1970 (BGBl 1970 I 65) aufgeführt. Da diese Verordnung abschließend bestimmt, welche Haftstätten als Konzentrationslager im
 Sinne des § 31 Abs. 2 BEG- anzusehen sind (vgl. § 42 Abs. 2 BEG-), ist es rechtlich ohne Bedeutung, ob - wie die Beschwerde vorträgt - diese Lager in einzelnen Ländern als Konzentrationslager anerkannt werden.
WUstenberg
 Zorn