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BGH · IX ZB 244/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 244/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 19. 1 Es war durch Verlustigkeitsbeschluss zu entscheiden, weil der Beklagte seine Rechtsbeschwerden mit Schriftsatz vom 29. Dem Schriftsatz lässt sich mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass er keine kostenpflichtige Zurückweisung der Rechtsbeschwerden wünscht. 2 An der Wirksamkeit der Rücknahme ändert nichts das in der Folgezeit vom Beklagten vorgelegte Schreiben an eine Sozietät von beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwälten, in dem er sich nach den Kosten einer Beauf-

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 244/06
vom 19. April 2007 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 19. April 2007 beschlossen:
Der Beklagte wird der Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse der 3. Zivilkammer des Landgerichts Detmold vom 8. November 2006 und der 5. Zivilkammer des Landgerichts Detmold vom 30. November 2006 für verlustig erklärt.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Gründe:
1	Es war durch Verlustigkeitsbeschluss zu entscheiden, weil der Beklagte seine Rechtsbeschwerden mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2006 zurückgenommen hat. Dem Schriftsatz lässt sich mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass er keine kostenpflichtige Zurückweisung der Rechtsbeschwerden wünscht.
2	An der Wirksamkeit der Rücknahme ändert nichts das in der Folgezeit vom Beklagten vorgelegte Schreiben an eine Sozietät von beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwälten, in dem er sich nach den Kosten einer Beauf-
 
tragung erkundigt. Die Rücknahme eines Rechtsmittels ist grundsätzlich unwiderruflich (vgl. BGHZ 12, 284, 285; 20, 198, 205; RGZ 150, 392, 395).
Ganter	Vill	Cierniak
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
AG Detmold, Entscheidung vom 21.09.2006 - 6 C 454/06 -LG Detmold, Entscheidung vom 08.11.2006 - 3 T 285/06 -