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BGH · IX ZB 244/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 244/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 25. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Beschwerde verwerfenden Beschluss eine den Kern der Angriffe betreffende Begründung (§ 577 Abs.6 ZPO) beigefügt. Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des §577 Abs.6 Satz 3 ZPO abgesehen werden. Weder aus §321a Abs.4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach §321a ZPO die Bestimmung des § 577 Abs.6 Satz 3 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren auszuhebeln.

Zitierte Normen: Art. 103 GG § 577 ZPO
FischerAnhörungsrügeZPOBegründung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 244/05
vom 25. Oktober 2007 in dem Restschuldbefreiungsverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 25. Oktober 2007 beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 23. November 2006 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	Anhörungsrüge	ist	unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103
Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom 23. November 2006 die von der Anhörungsrüge des Schuldners umfassten Angriffe der Rechtsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Rechtsbeschwerdegrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Beschwerde verwerfenden Beschluss eine den Kern der Angriffe betreffende Begründung (§ 577 Abs. 6 ZPO) beigefügt. Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des §577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen werden. Weder aus §321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch
 
unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach §321a ZPO die Bestimmung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16). Entsprechendes gilt für das Rechtsbeschwerdeverfahren (BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 223/04, FamRZ 2006, 408 m.w.N.).
Dr. Gero Fischer	Vill	Cierniak
 Lohmann
Dr. Detlev Fischer
 Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen am Rhein, Entscheidung vom 15.10.2004 - 3 IK 11/00 -LG Frankenthal, Entscheidung vom 15.12.2004 -IT 302/04 -