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BGH · IX ZB 244/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 244/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 23. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. 1 Die Rechtsbeschwerde ist nach § 296 Abs.3 Satz 1, § 6 Abs.1, § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Insolvenzgerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Zitierte Normen: § 7 InsO § 574 ZPO § 296 InsO § 577 ZPO
15FischerTreuhänderZPOSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 244/05
vom 23. November 2006 in dem Restschuldbefreiungsverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 23. November 2006 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 15. Dezember 2004 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Die Rechtsbeschwerde ist nach § 296 Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 1, § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Insolvenzgerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2	Die Entscheidung über die Versagung der Restschuldbefreiung wird von der Erwägung getragen, dass der Schuldner einen Betrag von 1.620 Euro nicht an den Treuhänder abgeführt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt hat (§ 296 Abs. 1 InsO). Das Insolvenzgericht hat in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 15. Oktober 2004, auf den sich die Beschwerdeentscheidung bezieht, nach Würdigung der Umstände des zu entscheidenden Einzelfalles den Zugang der Aufforderungsschreiben des Treuhänders festgestellt.
 
Ein Zulässigkeitsgrund ist insoweit nicht ersichtlich. Die zusätzlichen Hinweise des Beschwerdegerichts zu weiteren Versagungsgründen sind nicht entscheidungserheblich. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 ZPO abgesehen.
Dr. Gero Fischer	Vill	Cierniak
 Lohmann	Dr.	Detlev	Fischer
 Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen am Rhein, Entscheidung vom 15.10.2004 - 3 IK 11/00 -LG Frankenthal, Entscheidung vom 15.12.2004 -IT 302/04 -