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BGH · IX ZB 244/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 244/04

Eine Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss ist jedoch nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO zulässig (BGHZ 155, 21, 22). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Der Bundgerichtshof hat bereits entschieden, dass die Vorschrift des § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht Die vom Beklagten außerdem für grundsätzlich gehaltene Frage, ob bestimmende Schriftsätze die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten tragen müssen, ist nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht den fraglichen Schriftsatz vom 31. Den tatsächlichen Umständen stehen Tatsachen in ihrer juristischen Einkleidung gleich, wenn diese durch einen einfachen Rechtsbegriff geschieht, der jedem Teilnehmer des Rechtsverkehrs geläufig ist (BGHZ 158, 295, 299 mit weiteren Nachweisen). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Damit sich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen lässt, müssen demnach besondere Umstände deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BGHZ 154, 288, 300 f). Dass es im vorliegenden Fall um die Begründung der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG ging, also der Anwendungsbereich des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG berührt war, ändert daran nichts.

Zitierte Normen: § 522 ZPO Art. 103 GG
GGFischerVorbringenZPORechtsbeschwerdeBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 244/04
vom 26. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 26. Oktober 2006 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. September 2004 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 949,46 Euro festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerde	ist	nach	§	522	Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Eine
 Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss ist jedoch nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO zulässig (BGHZ 155, 21, 22). Diese sind nicht erfüllt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2	1.	Die	Sache	hat	keine	grundsätzliche	Bedeutung.	Der Bundgerichtshof
 hat bereits entschieden, dass die Vorschrift des § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht
 
für die funktionelle Zuständigkeit gilt und ihre entsprechende Anwendung jedenfalls dann ausscheidet, wenn der Verweisungsantrag - wie im vorliegenden Fall - erst nach Ablauf der Berufungsfrist gestellt wird (BGH, Beschl. v. 3. Mai 2006 - VIII ZB 88/05, NJW 2006, 2782, 2783 mit weiteren Nachweisen). Die vom Beklagten außerdem für grundsätzlich gehaltene Frage, ob bestimmende Schriftsätze die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten tragen müssen, ist nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht den fraglichen Schriftsatz vom 31. August 2004 im Wege der Hilfsbegründung inhaltlich gewürdigt hat.
3	2.	Auch	die	Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine
 Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Insbesondere wurden Verfahrensgrundrechte des Beklagten nicht verletzt.
4	a)	Die	vom	Beklagten	benannte	Zeugin brauchte nicht vernommen zu
 werden, weil sie nicht, wie § 373 ZPO es verlangt, zu dem Beweis einer Tatsache benannt worden ist. Den tatsächlichen Umständen stehen Tatsachen in ihrer juristischen Einkleidung gleich, wenn diese durch einen einfachen Rechtsbegriff geschieht, der jedem Teilnehmer des Rechtsverkehrs geläufig ist (BGHZ 158, 295, 299 mit weiteren Nachweisen). Der Rechtsbegriff des "Wohnsitzes" (§§ 13 ZPO, 7 ff BGB) unterscheidet sich grundlegend von demjenigen der Umgangssprache. Er kann im Rechtsverkehr nicht als bekannt vorausgesetzt werden. Auch der Beklagte selbst hat ihn nicht zutreffend verwandt. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, läge kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor; denn Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz dagegen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts - hier: aufgrund einer gut vertretbaren Auslegung der Vorschrift des § 373 ZPO - ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt.
b) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist aber erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Es ist dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Damit sich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen lässt, müssen demnach besondere Umstände deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BGHZ 154, 288, 300 f). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Der Beklagte will lediglich die rechtliche Würdigung seines Vorbringens durch das Berufungsgericht durch seine eigene ersetzen. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte jedoch nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1, 12; BVerfG NJW2005, 3345, 3346). Dass es im vorliegenden Fall um die Begründung der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG ging, also der Anwendungsbereich des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG berührt war, ändert daran nichts.
 
6	3.	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	577	Abs.	6	Satz	3	ZPO
abgesehen.
Dr. Gero Fischer	Raebel	Vill
 Lohmann
Dr. Detlev Fischer
 Vorinstanzen:
AG Stuttgart, Entscheidung vom 11.03.2004 - 3 C 6842/03 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.09.2004 - 12 U 78/04 -