Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. 1 Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Erst recht ist die nunmehr gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts erhobene Rechtsbe-
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 243/10 vom 8. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 8. Dezember 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 14. Oktober 2010 wird auf Kosten des Beklagten zu 2 als unzulässig verworfen. Gründe: 1 Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 2 Sie ist überdies unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Schon die zu dem Oberlandesgericht erhobene Rechtsbeschwerde war deshalb unstatthaft, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat. Erst recht ist die nunmehr gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts erhobene Rechtsbe- schwerde unstatthaft. Durch die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ist über das Befangenheitsgesuch abschließend entschieden. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 22.09.2010 - 42 T 160/10 -OLG Bamberg, Entscheidung vom 14.10.2010 - 5 W 82/10 -